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923.721 CH-ZH

Art. 25 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 25

1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht Zugelassene

plombierte Fanggeräte verwenden

a. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang,

b. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,

c. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite

mindestens 32 mm,

d. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Be-

dingungen.

2 Andere Geräte (außer dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und

Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommis-

sion verwendet werden.

3 Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die

Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.

4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und

gehoben werden.

Fanggeräte

1.4.19-104

5

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

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