Art. 25 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 25
1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht Zugelassene
plombierte Fanggeräte verwenden
a. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang,
b. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,
c. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite
mindestens 32 mm,
d. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Be-
dingungen.
2 Andere Geräte (außer dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und
Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommis-
sion verwendet werden.
3 Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die
Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und
gehoben werden.
Fanggeräte
1.4.19-104
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923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen