923.721
CH-ZH
Art. 24 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 24
1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vor- Fischereizeiten
behältlich besonderer Einschränkungen erlaubt
während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr,
während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.
2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der
zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu
heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu
informieren.
3 Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit
mindestens alle zwei Tage zu leeren.