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Art. 24 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 24

1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vor- Fischereizeiten

behältlich besonderer Einschränkungen erlaubt

während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr,

während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.

2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der

zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu

heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu

informieren.

3 Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit

mindestens alle zwei Tage zu leeren.

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