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Art. 23 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 23

1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Be- Gehilfen,

rechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Stellvertretung

Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubil-

dende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewäh-

ren.

2 Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rück-

sprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten

Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei un-

vorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder

einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.

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