923.721
CH-ZH
Art. 23 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 23
1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Be- Gehilfen,
rechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Stellvertretung
Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubil-
dende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewäh-
ren.
2 Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rück-
sprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten
Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei un-
vorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder
einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.