923.721
CH-ZH
Art. 22 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 22
Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik
tägliche Fangstatistik. Die Formulare sind jeden Monat an den zustän-
digen Fischereiaufseher abzuliefern.