Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 22 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 22

Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik

tägliche Fangstatistik. Die Formulare sind jeden Monat an den zustän-

digen Fischereiaufseher abzuliefern.

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