Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 2

1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angel- Fischerei-

gerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung ausübung

der Kantone gefangen werden.

2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen

werden.

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