923.721
CH-ZH
Art. 2 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 2
1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angel- Fischerei-
gerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung ausübung
der Kantone gefangen werden.
2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen
werden.