923.721
CH-ZH
Art. 19 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 19
Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen
einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das
Platzvorrecht vor dem Angelfischer.
Sachkunde-
nachweis
Zahl der
D. Berufsfischerei