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Art. 19 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 19

Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen

einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das

Platzvorrecht vor dem Angelfischer.

Sachkunde-

nachweis

Zahl der

D. Berufsfischerei

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