Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 16 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 16

Die Angelfischerei ist erlaubt

während der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr,

während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.

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