Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 14 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 14

Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl

Fangzahl-

beschränkung

Fische fangen

Forellen

4 Stück

Felchen (alle Arten)

10 Stück

Seesaibling

10 Stück

Hecht

5 Stück

Egli

50 Stück

Behandlung

gefangener

Fische

Fischereizeiten

Ausweispflicht

Fangstatistik

Rücksicht-

nahme

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