Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.721 CH-ZH

Art. 13 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden Beschränkung

(pro Fischereiberechtigten)

der Fanggeräte

a. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche

Freiangel).

b. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.

c. Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seit-

lichen Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m

betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnen-

aufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung

von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom

Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom

1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefsee-

schleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung

vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt.

Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverord-

nung³ dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inne-

ren Uferzone parallel zum Ufer fahren.

1.4.19-104

3

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

← Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →