Art. 13 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 13
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden Beschränkung
(pro Fischereiberechtigten)
der Fanggeräte
a. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche
Freiangel).
b. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.
c. Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seit-
lichen Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m
betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnen-
aufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung
von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom
Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom
1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefsee-
schleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung
vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverord-
nung³ dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inne-
ren Uferzone parallel zum Ufer fahren.
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923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen