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Art. 12 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 12

Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte Fanggeräte und

und Hilfsmittel erlaubt

a. ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene),

b. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder,

c.5 Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Ein-

fachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sach-

kundenachweis verwendet werden,

d. die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken,

e. Feumer (Kescher),

f.

Fischortungsgeräte,

g. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.

Hilfsmittel

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