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923.721 CH-ZH

Art. 11 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 11

1 Die Kantone geben folgende Patente ab

a. Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.

b. Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur

Fischerei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte).

Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegen-

seitiger Absprache fest.

2

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

c. Gast-Jahrespatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt den Bootsfischer

dazu, einen Gast unter seiner Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei

gleich bleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.

2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr

erhalten Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum

vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung

eines erwachsenen Patentinhabers fischen.

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