Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 10 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 10

5 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder

einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne

Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebens-

mittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Flie-

gen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.

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