923.721
CH-ZH
Art. 10 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 10
5 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder
einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne
Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebens-
mittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Flie-
gen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.