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Art. 1 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei Geltungsbereich

im Zürichsee und Obersee.

2 Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen

auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach

(Anhang I).

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee Art. 2 →

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