Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei Geltungsbereich
im Zürichsee und Obersee.
2 Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen
auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach
(Anhang I).
1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angel- Fischerei-
gerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung ausübung
der Kantone gefangen werden.
2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen
werden.
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kanto- Fischeinsatz
nen vorbehalten.
B. Schutzbestimmungen
6 Es gelten folgende Schonzeiten
Forellen
Seesaibling
Äsche
1. Oktober bis 25. Dezember
1. Oktober bis 25. Dezember
1. Januar bis 30. April
Felchen (alle Rassen) 20. November bis 31. Dezember
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1
Schonzeiten
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Lang-
mindestmasse
Schon- und
Sperrgebiete
Sonderfänge
Köderfisch-
verwendung
Köderfischfang
Freiangel-
fischerei
Patente
6 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum
Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen
Forellen 40 cm
Seesaibling 25 cm
Äsche 32 cm
Felchen (alle Rassen) 25 cm
Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laich-
fischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den
Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere
Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im
Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen
nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt
werden.
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
2 Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5
nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfisch-
flasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von
1 m² ist nur Patentinhabern erlaubt.
2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
C. Angelfischerei
5 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder
einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne
Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebens-
mittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Flie-
gen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.
1 Die Kantone geben folgende Patente ab
a. Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.
b. Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur
Fischerei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte).
Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegen-
seitiger Absprache fest.
2
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
c. Gast-Jahrespatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt den Bootsfischer
dazu, einen Gast unter seiner Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei
gleich bleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.
2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr
erhalten Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum
vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung
eines erwachsenen Patentinhabers fischen.
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte Fanggeräte und
und Hilfsmittel erlaubt
a. ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene),
b. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder,
c.5 Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Ein-
fachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sach-
kundenachweis verwendet werden,
d. die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken,
e. Feumer (Kescher),
f.
Fischortungsgeräte,
g. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.
Hilfsmittel
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden Beschränkung
(pro Fischereiberechtigten)
der Fanggeräte
a. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche
Freiangel).
b. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.
c. Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seit-
lichen Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m
betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnen-
aufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung
von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom
Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom
1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefsee-
schleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung
vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverord-
nung³ dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inne-
ren Uferzone parallel zum Ufer fahren.
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923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl
Fangzahl-
beschränkung
Fische fangen
Forellen
4 Stück
Felchen (alle Arten)
10 Stück
Seesaibling
10 Stück
Hecht
5 Stück
Egli
50 Stück
Behandlung
gefangener
Fische
Fischereizeiten
Ausweispflicht
Fangstatistik
Rücksicht-
nahme
Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schon-
zeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins
Gewässer zurückzusetzen.
Die Angelfischerei ist erlaubt
während der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr,
während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.
Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis
sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf
Verlangen vorzuweisen.
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine
Fangstatistik.
Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen
einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das
Platzvorrecht vor dem Angelfischer.
Sachkunde-
nachweis
Zahl der
D. Berufsfischerei
Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen
einen Sachkundenachweis erbringen. Die Fischereikommission legt
die Anforderungen fest.
1 Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-
Bewilligungen Bewilligungen
Zürich
12
Schwyz
8
St. Gallen
4
2 Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mit-
geteilt.
4
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik
tägliche Fangstatistik. Die Formulare sind jeden Monat an den zustän-
digen Fischereiaufseher abzuliefern.
1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Be- Gehilfen,
rechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Stellvertretung
Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubil-
dende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewäh-
ren.
2 Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rück-
sprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten
Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei un-
vorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder
einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vor- Fischereizeiten
behältlich besonderer Einschränkungen erlaubt
während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr,
während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.
2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der
zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu
heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu
informieren.
3 Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit
mindestens alle zwei Tage zu leeren.
1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht Zugelassene
plombierte Fanggeräte verwenden
a. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang,
b. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,
c. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite
mindestens 32 mm,
d. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Be-
dingungen.
2 Andere Geräte (außer dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und
Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommis-
sion verwendet werden.
3 Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die
Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und
gehoben werden.
Fanggeräte
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923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deut-
lich zu markieren.
Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind,
sind anzulanden und zu töten.
Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungs-
massnahmen verpflichtet werden.
E. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung
durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation UVEK4 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden
die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und
Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben.
sammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffent-
licht.
6
1 OS 63, 31.
2 LS 923.72.
3 SR 747.201.1.
4 Die §§ 2–17, 21, 24, 25 und 27–29 sind am 18. Dezember 2007 vom Eidgenös-
sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
UVEK genehmigt worden.
5 Fassung gemäss B vom 13. November 2008 (OS 64, 302). In Kraft seit 1. Januar
2009.
6 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2017 (OS 72, 521; ABI 2017-09-08). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
7 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2018 (OS 74, 88; ABI 2018-11-23). In Kraft seit
1. Februar 2019.
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Anhang I
Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schon-
Gebiete im Zürichsee und Obersee
Anhang II
A) Netzsperrgebiet Stadt Zürich
ZÜRICH
STAFA
HOMBRECHTIKON
FELDBACH
LOTZELAU
90 m
UFENAU
90 m
BOOTSHÄUSER
HAFENMOLE
RIESBACH
DREI- RAPPER
LÄNDER-
STEIN
DAMPFSCHIFFSTEG
ZÜRICHHORN
KAPELLE
PRIVATES
FISCHEREIRECHT
FRAUENWINKEL
HURDEN
FREIENBACH PFXFFIKON
KREUZSTEIN
100 m 240 m
SCHÖNENWERD
HTERSWIL
WALEN-
SEELI
BXCH
JONA
P.R.
WURMSBACH
LACHEN
SCHMERIKON
SCHIFFSWERFT
WOLLISHOFEN
SEEWASSERPUMPWERK
TIEFENBRUNNEN BEI
DER STADTGRENZE
B) Netzsperrgebiet und Schongebiet bei
der Linthkanalmündung
SCHMERIKON
ZIEGELHOF
OBERBOLLINGEN
Be
AABACH
KANTONSGRENZE
BATZIMATT
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
8
Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli
Anhang III
1.1.-30.4.
1.5.-30.9.
1.10.-19.11.
20.11.-31.12.
Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300-m-Uferzone
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
Netzsperrgebiet Stadt Zürich
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
Übriges Seegebiet, Montag bis Freitag
9.00–16.00 Uhr;
vom 20.11. bis 31.12.: 9.00–14.00 Uhr
erlaubt
erlaubt
Übriges Seegebiet, Samstag und Sonntag
Samstag: 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang;
Sonntag: Sonnenaufgang bis 16.00 Uhr;
vom 1.10. bis 31.12.: bis 14.00 Uhr
erlaubt
erlaubt
erlaubt
* Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Wädenswil-Hafen Männedorf und der Linie Seewasserpumpwerk
Tiefenbrunnen-Stadtgrenze Zürich/Kilchberg.
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Anhang IV
A) Grundnetz-Markierungen
Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-
Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 1 zu signalisieren. Netzenden, welche näher
als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der
Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den
Initialen des Berufsfischers zu versehen.
9
Ufer
Mindestens 5-1-Schwimmkörper,
rot-weiss horizontal/vertikal
50 m
Mindestens 5-1-Schwimmkörper,
rot-weiss horizontal/vertikal
Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721
923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen
Mindestens 5-1-Schwimmkörper,
rot-weiss diagonal
B) Schwebnetz-Markierungen
Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper
mit einem Volumen von mindestens 51 zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen
ist der Satz in der Mitte mit einem rot-weissen mindestens 5 1 grossen Schwimmkörper zu
markieren. Die rot-weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die
Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
Mindestens 5-1-Schwimmkörper,
rot-weiss diagonal
Mittelmarkierung
Bei mehr als 5 zusammengehängten
Netzen: ein mindestens 5-1-Schwimm-
körper, rot-weiss diagonal, in der Mitte
des Satzes
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