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923.721 CH-ZH

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei Geltungsbereich

im Zürichsee und Obersee.

2 Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen

auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach

(Anhang I).

1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angel- Fischerei-

gerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung ausübung

der Kantone gefangen werden.

2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen

werden.

Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kanto- Fischeinsatz

nen vorbehalten.

B. Schutzbestimmungen

6 Es gelten folgende Schonzeiten

Forellen

Seesaibling

Äsche

1. Oktober bis 25. Dezember

1. Oktober bis 25. Dezember

1. Januar bis 30. April

Felchen (alle Rassen) 20. November bis 31. Dezember

1.4.19-104

1

Schonzeiten

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

Lang-

mindestmasse

Schon- und

Sperrgebiete

Sonderfänge

Köderfisch-

verwendung

Köderfischfang

Freiangel-

fischerei

Patente

6 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum

Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen

Forellen 40 cm

Seesaibling 25 cm

Äsche 32 cm

Felchen (alle Rassen) 25 cm

Die Fischereikommission und die Kantone können für Laich-

fischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den

Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere

Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im

Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen

nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt

werden.

1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

2 Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5

nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.

1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfisch-

flasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von

1 m² ist nur Patentinhabern erlaubt.

2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

C. Angelfischerei

5 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder

einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne

Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebens-

mittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Flie-

gen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.

1 Die Kantone geben folgende Patente ab

a. Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.

b. Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur

Fischerei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte).

Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegen-

seitiger Absprache fest.

2

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

c. Gast-Jahrespatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt den Bootsfischer

dazu, einen Gast unter seiner Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei

gleich bleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.

2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr

erhalten Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum

vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung

eines erwachsenen Patentinhabers fischen.

Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte Fanggeräte und

und Hilfsmittel erlaubt

a. ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene),

b. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder,

c.5 Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Ein-

fachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sach-

kundenachweis verwendet werden,

d. die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken,

e. Feumer (Kescher),

f.

Fischortungsgeräte,

g. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.

Hilfsmittel

Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden Beschränkung

(pro Fischereiberechtigten)

der Fanggeräte

a. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche

Freiangel).

b. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.

c. Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seit-

lichen Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m

betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnen-

aufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung

von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom

Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom

1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefsee-

schleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung

vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt.

Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverord-

nung³ dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inne-

ren Uferzone parallel zum Ufer fahren.

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3

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl

Fangzahl-

beschränkung

Fische fangen

Forellen

4 Stück

Felchen (alle Arten)

10 Stück

Seesaibling

10 Stück

Hecht

5 Stück

Egli

50 Stück

Behandlung

gefangener

Fische

Fischereizeiten

Ausweispflicht

Fangstatistik

Rücksicht-

nahme

Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schon-

zeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins

Gewässer zurückzusetzen.

Die Angelfischerei ist erlaubt

während der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr,

während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.

Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis

sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf

Verlangen vorzuweisen.

Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine

Fangstatistik.

Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen

einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das

Platzvorrecht vor dem Angelfischer.

Sachkunde-

nachweis

Zahl der

D. Berufsfischerei

Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen

einen Sachkundenachweis erbringen. Die Fischereikommission legt

die Anforderungen fest.

1 Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-

Bewilligungen Bewilligungen

Zürich

12

Schwyz

8

St. Gallen

4

2 Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mit-

geteilt.

4

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik

tägliche Fangstatistik. Die Formulare sind jeden Monat an den zustän-

digen Fischereiaufseher abzuliefern.

1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Be- Gehilfen,

rechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Stellvertretung

Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubil-

dende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewäh-

ren.

2 Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rück-

sprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten

Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei un-

vorhergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder

einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.

1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vor- Fischereizeiten

behältlich besonderer Einschränkungen erlaubt

während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr,

während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.

2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der

zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu

heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu

informieren.

3 Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit

mindestens alle zwei Tage zu leeren.

1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht Zugelassene

plombierte Fanggeräte verwenden

a. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang,

b. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,

c. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite

mindestens 32 mm,

d. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Be-

dingungen.

2 Andere Geräte (außer dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und

Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommis-

sion verwendet werden.

3 Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die

Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.

4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und

gehoben werden.

Fanggeräte

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923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deut-

lich zu markieren.

Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind,

sind anzulanden und zu töten.

Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungs-

massnahmen verpflichtet werden.

E. Schlussbestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung

durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation UVEK4 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden

die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und

Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben.

sammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffent-

licht.

6

1 OS 63, 31.

2 LS 923.72.

3 SR 747.201.1.

4 Die §§ 2–17, 21, 24, 25 und 27–29 sind am 18. Dezember 2007 vom Eidgenös-

sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

UVEK genehmigt worden.

5 Fassung gemäss B vom 13. November 2008 (OS 64, 302). In Kraft seit 1. Januar

2009.

6 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2017 (OS 72, 521; ABI 2017-09-08). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

7 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2018 (OS 74, 88; ABI 2018-11-23). In Kraft seit

1. Februar 2019.

1.4.19-104

7

Anhang I

Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schon-

Gebiete im Zürichsee und Obersee

Anhang II

A) Netzsperrgebiet Stadt Zürich

ZÜRICH

STAFA

HOMBRECHTIKON

FELDBACH

LOTZELAU

90 m

UFENAU

90 m

BOOTSHÄUSER

HAFENMOLE

RIESBACH

DREI- RAPPER

LÄNDER-

STEIN

DAMPFSCHIFFSTEG

ZÜRICHHORN

KAPELLE

PRIVATES

FISCHEREIRECHT

FRAUENWINKEL

HURDEN

FREIENBACH PFXFFIKON

KREUZSTEIN

100 m 240 m

SCHÖNENWERD

HTERSWIL

WALEN-

SEELI

BXCH

JONA

P.R.

WURMSBACH

LACHEN

SCHMERIKON

SCHIFFSWERFT

WOLLISHOFEN

SEEWASSERPUMPWERK

TIEFENBRUNNEN BEI

DER STADTGRENZE

B) Netzsperrgebiet und Schongebiet bei

der Linthkanalmündung

SCHMERIKON

ZIEGELHOF

OBERBOLLINGEN

Be

AABACH

KANTONSGRENZE

BATZIMATT

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

8

Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli

Anhang III

1.1.-30.4.

1.5.-30.9.

1.10.-19.11.

20.11.-31.12.

Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300-m-Uferzone

Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

Netzsperrgebiet Stadt Zürich

Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

Übriges Seegebiet, Montag bis Freitag

9.00–16.00 Uhr;

vom 20.11. bis 31.12.: 9.00–14.00 Uhr

erlaubt

erlaubt

Übriges Seegebiet, Samstag und Sonntag

Samstag: 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang;

Sonntag: Sonnenaufgang bis 16.00 Uhr;

vom 1.10. bis 31.12.: bis 14.00 Uhr

erlaubt

erlaubt

erlaubt

* Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Wädenswil-Hafen Männedorf und der Linie Seewasserpumpwerk

Tiefenbrunnen-Stadtgrenze Zürich/Kilchberg.

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Anhang IV

A) Grundnetz-Markierungen

Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-

Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 1 zu signalisieren. Netzenden, welche näher

als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der

Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den

Initialen des Berufsfischers zu versehen.

9

Ufer

Mindestens 5-1-Schwimmkörper,

rot-weiss horizontal/vertikal

50 m

Mindestens 5-1-Schwimmkörper,

rot-weiss horizontal/vertikal

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

923.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

Mindestens 5-1-Schwimmkörper,

rot-weiss diagonal

B) Schwebnetz-Markierungen

Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper

mit einem Volumen von mindestens 51 zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen

ist der Satz in der Mitte mit einem rot-weissen mindestens 5 1 grossen Schwimmkörper zu

markieren. Die rot-weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die

Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.

Mindestens 5-1-Schwimmkörper,

rot-weiss diagonal

Mittelmarkierung

Bei mehr als 5 zusammengehängten

Netzen: ein mindestens 5-1-Schwimm-

körper, rot-weiss diagonal, in der Mitte

des Satzes

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