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Art. 8 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

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Art. 8

1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein

besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet

des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikom-

mission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patent-

ausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den

betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal

liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3%, Glarus 27,4%, St. Gallen 65,3%).

2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laich-

gewinnung und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung

der Fischereikommission zulässig.

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