923.72
CH-ZH
Art. 8 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Art. 8
1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein
besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet
des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikom-
mission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patent-
ausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den
betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal
liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3%, Glarus 27,4%, St. Gallen 65,3%).
2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laich-
gewinnung und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung
der Fischereikommission zulässig.