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CH-ZH
Art. 7 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Art. 7
5 1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliess-
lich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekan-
tons.
2 Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und
Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie
die Höhe der Patent- und Pachtgebühren.
3 Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende
Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger
Absprache festgelegt.
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Übereinkunft über die Fischerei
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