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Art. 7 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

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Art. 7

5 1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliess-

lich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekan-

tons.

2 Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und

Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie

die Höhe der Patent- und Pachtgebühren.

3 Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende

Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger

Absprache festgelegt.

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Übereinkunft über die Fischerei

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