923.72
CH-ZH
Art. 6 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Art. 6
5 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fisch-
fang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestim-
mungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das
Betretungsrecht.