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Art. 6 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

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Art. 6

5 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fisch-

fang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestim-

mungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das

Betretungsrecht.

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