923.72
CH-ZH
Art. 5 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Art. 5
Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemein-
sam mit andern Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt
die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher.
II. Fischereiberechtigung