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Art. 5 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

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Art. 5

Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemein-

sam mit andern Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt

die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher.

II. Fischereiberechtigung

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