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Art. 4 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

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Art. 4

Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für

technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordats-

gewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.

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