923.72
CH-ZH
Art. 4 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Art. 4
Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für
technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordats-
gewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.