Art. 3 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Art. 3
1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee
kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten
zu
a. Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und
Walensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung
und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standort-
gerechten Fisch- und Krebsbestandes;
1.4.08-60
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923.72
Übereinkunft über die Fischerei
b. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen
Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privat-
rechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilli-
gungen für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die
Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c. Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
d. Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der
Lebensräume;
e. Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
f. jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantons-
regierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten
oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Mass-
nahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die
Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.