923.72
CH-ZH
Art. 2 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Art. 2
1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit
dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und
das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die
Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverstän-
dige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte
oder Subkommissionen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen,
so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.