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Art. 2 : Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

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Art. 2

1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den

Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit

dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und

das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.

2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die

Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.

3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverstän-

dige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte

oder Subkommissionen übertragen.

4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen,

so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.

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