Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der
Ausführungsbestimmungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften
über die Fischerei im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für
den Zürichsee und Walensee übertragen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen
dem Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. Gallen
je eines angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren
durch die Regierungen der Vertragskantone.
1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit
dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und
das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die
Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverstän-
dige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte
oder Subkommissionen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen,
so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee
kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten
zu
a. Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und
Walensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung
und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standort-
gerechten Fisch- und Krebsbestandes;
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b. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen
Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privat-
rechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilli-
gungen für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die
Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c. Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
d. Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der
Lebensräume;
e. Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
f. jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantons-
regierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten
oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Mass-
nahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die
Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.
Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für
technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordats-
gewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.
Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemein-
sam mit andern Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt
die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher.
II. Fischereiberechtigung
5 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fisch-
fang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestim-
mungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das
Betretungsrecht.
5 1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliess-
lich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekan-
tons.
2 Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und
Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie
die Höhe der Patent- und Pachtgebühren.
3 Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende
Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger
Absprache festgelegt.
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1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein
besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet
des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikom-
mission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patent-
ausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den
betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal
liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3%, Glarus 27,4%, St. Gallen 65,3%).
2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laich-
gewinnung und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung
der Fischereikommission zulässig.
1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraus-
setzungen und gesetzlichen Bestimmungen des entsprechenden Kan-
tons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung
eines Angelfischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungs-
bestimmungen fest.
III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei
Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über
die Fischerei von der Fischereikommission in den Ausführungs-
bestimmungen festgesetzt.
1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskun-
digen Berufsfischern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit
mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur
Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur
Regulierung des Fischbestandes zu fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikom-
mission auch anderen zuverlässigen und ortskundigen Fischern den
Laichfischfang gestatten.
Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten
werden im Rahmen des Bundesrechts aufgrund der biologischen
Eigenschaften durch die Fischereikommission in den Ausführungs-
bestimmungen festgesetzt.
Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und
artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betrei-
ben die Kantone alleine oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
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Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischerei-
kommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsen-
bestände gegen Rodung oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fisch-
fangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbaggerung oder Verschüttung sowie
zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasserverunreinigungen.
IV. Rechnungswesen
1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen
gewählten Mitglieder der Fischereikommission ist Sache der betreffen-
den Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezo-
gener Sachverständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Aus-
führung dieser Übereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den
beteiligten Kantonen in folgendem Verhältnis getragen
Zürich
St. Gallen
Schwyz
55%
25%
15%
Glarus
5%
Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden
vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem
der Präsident der Kommission angehört. Am Schluss eines Kalender-
jahres werden die Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die
beteiligten Kantone verteilt.
V. Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die auf-
grund dieser Übereinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und
Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht
anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschrif-
ten im Vertragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes
zu geschehen. Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von
der Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis.
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VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
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1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Aus-
führungsbestimmungen zu dieser Übereinkunft.
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1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für
die annehmenden beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest
der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier
Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen
Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht
vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen
der bisherigen Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung wer-
den die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar
1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der
Zustimmung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den
Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im
Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach
Vorliegen der Zustimmung aller Kantone zur neuen Übereinkunft auf-
gehoben.
1 OS 53, 2.
2 LS 923.721.
3 SR 923.0.
4 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1994.
5 Fassung gemäss B vom 13. Juli 2007 (OS 63, 10; ABI 2008, 27). In Kraft seit
1. Januar 2008.
6 Aufgehoben durch B vom 13. Juli 2007 (OS 63, 10; AB1 2008, 27). In Kraft seit
1. Januar 2008.
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