Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischerei- Fischerei-

karte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pacht- berechtigungen

vertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: für staatliche

a. Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur

Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netz-

gerätschaften.

b. Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur

Ausübung der Fischerei mit der Rute.

c.6 Gästekarte; die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von

beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte

bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jah-

reskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen

werden.

Pachtgewässer

1. 1. 15-87

1

923.12

Fischereireglement

d. Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem

das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs,

in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.

e. Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflich-

tet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die

Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigeset-

zes² vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Patentausgabestellen

können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die oder

der Revierbevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung

(FJV) die mit der Kartenausgabe betraute Stelle bekannt.

Angelfischerei-

berechtigungen

für Patent-

gewässer

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