Art. 2 : Fischereireglement
Art. 2
Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischerei- Fischerei-
karte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pacht- berechtigungen
vertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: für staatliche
a. Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur
Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netz-
gerätschaften.
b. Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur
Ausübung der Fischerei mit der Rute.
c.6 Gästekarte; die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von
beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte
bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jah-
reskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen
werden.
Pachtgewässer
1. 1. 15-87
1
923.12
Fischereireglement
d. Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem
das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs,
in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.
e. Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflich-
tet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die
Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigeset-
zes² vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Patentausgabestellen
können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die oder
der Revierbevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung
(FJV) die mit der Kartenausgabe betraute Stelle bekannt.
Angelfischerei-
berechtigungen
für Patent-
gewässer