Fischereireglement
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von Sachkunde-
mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sach- nachweis
kundeausweis ausgegeben werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- oder Monatsbewilligungen
müssen den Sachkundeausweis bei der Fischereiausübung auf sich tra-
gen.6
3 Personen mit einem Übergangs-Sachkundeausweis werden als
sachkundig anerkannt.6
4 Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und
Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur
(ALN) geregelt.
Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischerei- Fischerei-
karte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pacht- berechtigungen
vertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: für staatliche
a. Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur
Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netz-
gerätschaften.
b. Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur
Ausübung der Fischerei mit der Rute.
c.6 Gästekarte; die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von
beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte
bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jah-
reskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen
werden.
Pachtgewässer
1. 1. 15-87
1
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Fischereireglement
d. Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem
das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs,
in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.
e. Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflich-
tet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die
Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigeset-
zes² vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Patentausgabestellen
können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die oder
der Revierbevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung
(FJV) die mit der Kartenausgabe betraute Stelle bekannt.
Angelfischerei-
berechtigungen
für Patent-
gewässer
5 1 Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Patentkatego-
rien und -preise gelten für den zürcherischen Teil des Zürichsees, den
Greifensee und den Pfäffikersee. Im Dreiseen-Jahrespatent ist das
Zürichsee+-Zusatzpatent inbegriffen, das zur Fischerei im st. gallischen
und schwyzerischen Teil des Zürichsees berechtigt.
Nur ein See
1 Jahr 1 Tag
Alle drei Seen
1 Jahr
Kategorie
Fr.
Fr.
Fr.
Boot (Personen über 16 Jahre¹)
230
25
300
Boot (Personen von 10 bis 16 Jahren1,2)
70
10
140
Gast-Zusatzpatent³
50
50
Ufer (Personen über 16 Jahre)
90
140
Ufer (Personen von 10 bis 16 Jahren²)
30
50
1 Bootspatente berechtigen auch zur patentpflichtigen Uferfischerei.
2 Patente zum reduzierten Tarif können vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Alters-
jahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 16. Altersjahr voll-
endet wird, bezogen werden.
3 Mit dem Gast-Zusatzpatent können Patentinhaber ohne Verwendung von zusätz-
lichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson
vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen lassen. Alle gefangenen Fische müssen
in die Fangstatistik des Patentinhabers eingetragen werden. Bei der Uferfischerei
darf die Gastperson maximal in Wurfweite vom Patentinhaber entfernt fischen. Das
Gast-Zusatzpatent gilt für Dreiseen-Patentinhaber nicht auf dem Hoheitsgebiet der
Kantone Schwyz und St. Gallen.
2 Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von
Fr. 5 erheben.
3 Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben,
unentgeltlich ein Fischerei-Jahrespatent abgeben.
4 Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr.
2
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1 Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Pauschalbewil-
Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes Gesuch hin ligungen für die
pauschale Fischereibewilligungen für eine bestimmte Personengruppe Angelfischerei
ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen Antrag
der bevollmächtigten Pächter.
2 Die Gebühr für eine Pauschalbewilligung beträgt Fr. 100, für
Jungfischeranlässe Fr. 30.
6 Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Paten- Duplikate
ten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 30.
1 Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Krebsfang
Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden.
2 In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechts-
inhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen.
3 In den Patentgewässern ist der Krebsfang nur mit Bewilligung der
FJV erlaubt.
4 In Gewässern mit Beständen von exotischen Krebsarten (Roter
Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebs-
fang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV
erlaubt.
1 Die FJV kann Bewilligungen für den Planktonfang in Planktonfang
Patent- und Pachtgewässern ausgeben. In der Bewilligung werden die
erlaubten Gerätschaften und der genaue Fangort aufgeführt.
2 Die Gebühr für eine Jahresbewilligung beträgt pro Fangort/
Gewässer Fr. 100.
1 Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne besondere Gast- Mithilfe-
karte, ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfang- Regelung
limite des Bewilligungsinhabers dürfen nur Personen unter 14 Jahren
zugezogen werden. Diese Mithilferegelung gilt nur für die Pachtgewäs-
ser sowie für die Bootsfischerei auf den Patentgewässern. Für Revier-
pächter gilt zusätzlich die Regelung nach § 16 des Fischereigesetzes2.
2 Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik
des Bewilligungsinhabers eingetragen werden.
1. 1. 15-87 3
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2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangausübung für die Angelfischerei
A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer
Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für
den Zürichsee)
a. ein Köder pro Schnur/Zügel oder Rute; vorbehalten bleiben die
Hegene sowie § 23 Abs. 1,
b. die Hegene mit höchstens fünf künstlichen Ködern mit je einem
Einfachhaken, die mit Maden bestückt sein dürfen,
c. höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder,
d. Angelhaken ohne Widerhaken; § 19 bleibt vorbehalten,
e. Feumer (Kescher),
f. Fischortungsgeräte (Echolote),
g. Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnliche Systeme für die
Schleppfischerei,
h. Geräte für den Köderfischfang gemäss § 12.
Angelfischer haben von ausgelegten Netzen einen Mindest-
abstand von 50 Metern einzuhalten.
1 Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten
aus erlaubt.
2 Die Fischereiausübung aus mit Ruderschlägen oder laufendem
Motor bewegten Booten gilt als Schleppangelfischerei.5
6 1 Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden.
2 Im Gewässer, für das eine Fischereibewilligung vorliegt, dürfen
Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Köderfische für den Eigen-
bedarf zusätzlich zur Rute auch von Hand, mit einem Aquarienkescher,
einer Köderfischflasche oder mit einer Köderfischreuse fangen.
6 1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, die Fischfang-
statistik entsprechend den Weisungen wahrheitsgetreu zu führen und
termingerecht abzugeben. Bei Pacht- und Privatrevieren werden die
Statistiken durch die Pächter bzw. durch die Fischereirechtsinhaber
gesammelt und ausgewertet. Die so zusammengezogenen Fangzahlen
sind an die FJV zu übermitteln.
2 Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine
Umtriebsgebühr von Fr. 30 verrechnet.
4
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In allen Gewässern des Kantons sind die Fischarten Nase, Geschützte
Bitterling sowie das Bachneunauge ganzjährig geschont. Bei einem all- Fischarten
fälligen Fang sind diese Fischarten sofort sorgfältig zurückzusetzen.
B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee
und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzen-
see, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee,
Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen
1 Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee Freiangelrecht
berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer
einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.
2 Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken ver-
wendet werden.
3 Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Flie-
gen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken
bis Hakengrösse 8 aufweisen.
1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Bewilligungs-
Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Frei- pflichtige
angel in den Seen mit Freiangelrecht).
2 Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben wer-
den. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend
erfolgen.
Angelfischerei
vom Ufer aus
Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Grei- Fischerei vom
fen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens stehenden Boot
drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen
Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.
aus
Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffiker- Schleppangel-
und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. fischerei
In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.
Patent- und Karteninhaber mit Sachkundeausweis dürfen Widerhaken
Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.
Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische Tagesfang-
behändigt werden
limiten
Forellen
4
Felchen
10
Hechte
5
Egli
50
1. 1. 15-87
5
Fangmindest-
masse und
Schonzeiten
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Fischereireglement
Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur
Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten
Bach-/Seeforelle
40 cm
1. Oktober bis 25. Dezember
Felchen
25 cm
20. November bis 31. Dezember
Hecht
45 cm
1. März bis 30. April
Edelkrebs
12 cm
1. Oktober bis 15. Juli
Steinkrebs
9 cm
1. Oktober bis 31. Juli
Reviere
C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer
und Gewässer mit Sonderrechten
Gewässer mit gemischten Fischbeständen (Reviere G) sind
mit gemischten Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl von Sihlbrugg an
Fischbeständen abwärts, Lorze sowie weitere vom ALN im Pachtvertrag und Revier-
verzeichnis bezeichnete Gewässer.
Angelfischerei
6 1 Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und
einem Köder vom Ufer oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht
andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten verbie-
ten. Bei Verwendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen
zwei Köder gefischt werden.
2 Im Rhein und in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten
gestattet.
3 In Fliessgewässern ist das Waten nur mit Schuhwerk ohne Filz-
sohlen erlaubt.
Fangausübung
in Forellen-
gewässern
In Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand (Bach-
reviere B und Flussreviere F gemäss Pachtbedingungen und Fischerei-
revierverzeichnis) ist der Fischfang nur während der Forellenfang-
saison erlaubt.
Fangverbot in
Fischaufstiegs-
hilfen
Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und
Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden.
6
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Schonzeiten
Fischereireglement
Es gelten folgende Schonzeiten
Forellen
Äsche
Felchen
Hecht
Zander
Edelkrebs
Steinkrebs
1. Oktober bis Ende Februar
1. Februar bis 30. April
20. November bis 31. Dezember
(Rhein: 15. November bis 31. Dezember)
1. März bis 30. April
(gilt nur für G-Reviere, einschliesslich Rhein)
1. April bis 31. Mai (gilt nur für Rhein-Reviere)
1. Oktober bis 15. Juli
1. Oktober bis 31. Juli
6 Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse Fang-
(in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirn- mindestmasse
schnabel bis zum Schwanzende gemessen
G-Reviere
F-Reviere
B-Reviere
Rhein
Forelle
28
25
22
35
Äsche
35
35
35
35
Felche
25
25
25
25
Hecht
45
45
Zander
40
Egli
15
Barbe
30
Schleie
25
Aal
50
Edelkrebs
12
12
12
12
Steinkrebs
9
9
9
9
Die Pächter und privaten Fischereirechtsinhaber dürfen mit Verschärfung
Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangaus- der Vorschriften
übung und die Schonbestimmungen erlassen.
D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee
Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestim- Vorbehalt der
mungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 20074. Konkordats-
bestimmungen
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3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei
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Netz- und
Reusenfischerei
1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze
und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaub-
ten Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öff-
nungsweiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates
von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen
durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder
durch den kleinsten Durchmesser.
2 Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung wer-
den sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt
werden.
3 Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm
Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach min-
destens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschrei-
ten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke,
die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von
300 g angespannt werden
Fadenstärke
Anzahl der seitlich
einzuspannenden Maschen
0,10 mm
22
0,125 mm
14
0,15 mm
10
0,175 mm
8
0,20 mm
6
0,25 mm
4
0,30 mm
2
Garnstärke bis 800 dtex
2
4 Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen-
oder Öffnungsweiten bestimmt.
Inkrafttreten,
Aufhebung bis-
herigen Rechts
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-
munikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeit-
punkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 auf-
gehoben.
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Veröffentlichung
1 OS 64, 57. Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
2 LS 923.1.
3 LS 923.11.
4 LS 923.721.
5 Eingefügt durch Vfg. vom 21. Oktober 2014 (OS 69, 503; ABI 2014-10-24). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 21. Oktober 2014 (OS 69, 503; ABI 2014-10-24). In
Kraft seit 1. Januar 2015.
1. 1. 15-87
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