Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.12 CH-ZH

Fischereireglement

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von Sachkunde-

mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sach- nachweis

kundeausweis ausgegeben werden.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- oder Monatsbewilligungen

müssen den Sachkundeausweis bei der Fischereiausübung auf sich tra-

gen.6

3 Personen mit einem Übergangs-Sachkundeausweis werden als

sachkundig anerkannt.6

4 Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und

Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur

(ALN) geregelt.

Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischerei- Fischerei-

karte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pacht- berechtigungen

vertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: für staatliche

a. Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur

Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netz-

gerätschaften.

b. Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur

Ausübung der Fischerei mit der Rute.

c.6 Gästekarte; die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von

beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte

bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Mindestzahl von Jah-

reskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen

werden.

Pachtgewässer

1. 1. 15-87

1

923.12

Fischereireglement

d. Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem

das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs,

in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.

e. Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflich-

tet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die

Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Fischereigeset-

zes² vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Patentausgabestellen

können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Die oder

der Revierbevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung

(FJV) die mit der Kartenausgabe betraute Stelle bekannt.

Angelfischerei-

berechtigungen

für Patent-

gewässer

5 1 Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Patentkatego-

rien und -preise gelten für den zürcherischen Teil des Zürichsees, den

Greifensee und den Pfäffikersee. Im Dreiseen-Jahrespatent ist das

Zürichsee+-Zusatzpatent inbegriffen, das zur Fischerei im st. gallischen

und schwyzerischen Teil des Zürichsees berechtigt.

Nur ein See

1 Jahr 1 Tag

Alle drei Seen

1 Jahr

Kategorie

Fr.

Fr.

Fr.

Boot (Personen über 16 Jahre¹)

230

25

300

Boot (Personen von 10 bis 16 Jahren1,2)

70

10

140

Gast-Zusatzpatent³

50

50

Ufer (Personen über 16 Jahre)

90

140

Ufer (Personen von 10 bis 16 Jahren²)

30

50

1 Bootspatente berechtigen auch zur patentpflichtigen Uferfischerei.

2 Patente zum reduzierten Tarif können vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Alters-

jahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 16. Altersjahr voll-

endet wird, bezogen werden.

3 Mit dem Gast-Zusatzpatent können Patentinhaber ohne Verwendung von zusätz-

lichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson

vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen lassen. Alle gefangenen Fische müssen

in die Fangstatistik des Patentinhabers eingetragen werden. Bei der Uferfischerei

darf die Gastperson maximal in Wurfweite vom Patentinhaber entfernt fischen. Das

Gast-Zusatzpatent gilt für Dreiseen-Patentinhaber nicht auf dem Hoheitsgebiet der

Kantone Schwyz und St. Gallen.

2 Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von

Fr. 5 erheben.

3 Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben,

unentgeltlich ein Fischerei-Jahrespatent abgeben.

4 Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr.

2

Fischereireglement 923.12

1 Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für Pauschalbewil-

Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes Gesuch hin ligungen für die

pauschale Fischereibewilligungen für eine bestimmte Personengruppe Angelfischerei

ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen Antrag

der bevollmächtigten Pächter.

2 Die Gebühr für eine Pauschalbewilligung beträgt Fr. 100, für

Jungfischeranlässe Fr. 30.

6 Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Paten- Duplikate

ten, Karten und Fangstatistiken beträgt Fr. 30.

1 Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Krebsfang

Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden.

2 In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechts-

inhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen.

3 In den Patentgewässern ist der Krebsfang nur mit Bewilligung der

FJV erlaubt.

4 In Gewässern mit Beständen von exotischen Krebsarten (Roter

Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebs-

fang in Abweichung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV

erlaubt.

1 Die FJV kann Bewilligungen für den Planktonfang in Planktonfang

Patent- und Pachtgewässern ausgeben. In der Bewilligung werden die

erlaubten Gerätschaften und der genaue Fangort aufgeführt.

2 Die Gebühr für eine Jahresbewilligung beträgt pro Fangort/

Gewässer Fr. 100.

1 Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne besondere Gast- Mithilfe-

karte, ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfang- Regelung

limite des Bewilligungsinhabers dürfen nur Personen unter 14 Jahren

zugezogen werden. Diese Mithilferegelung gilt nur für die Pachtgewäs-

ser sowie für die Bootsfischerei auf den Patentgewässern. Für Revier-

pächter gilt zusätzlich die Regelung nach § 16 des Fischereigesetzes2.

2 Von der Hilfsperson gefangene Fische müssen in der Fangstatistik

des Bewilligungsinhabers eingetragen werden.

1. 1. 15-87 3

923.12

Fischereireglement

2. Abschnitt: Fanggeräte und Fangausübung für die Angelfischerei

A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer

Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für

den Zürichsee)

a. ein Köder pro Schnur/Zügel oder Rute; vorbehalten bleiben die

Hegene sowie § 23 Abs. 1,

b. die Hegene mit höchstens fünf künstlichen Ködern mit je einem

Einfachhaken, die mit Maden bestückt sein dürfen,

c. höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder,

d. Angelhaken ohne Widerhaken; § 19 bleibt vorbehalten,

e. Feumer (Kescher),

f. Fischortungsgeräte (Echolote),

g. Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnliche Systeme für die

Schleppfischerei,

h. Geräte für den Köderfischfang gemäss § 12.

Angelfischer haben von ausgelegten Netzen einen Mindest-

abstand von 50 Metern einzuhalten.

1 Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten

aus erlaubt.

2 Die Fischereiausübung aus mit Ruderschlägen oder laufendem

Motor bewegten Booten gilt als Schleppangelfischerei.5

6 1 Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden.

2 Im Gewässer, für das eine Fischereibewilligung vorliegt, dürfen

Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Köderfische für den Eigen-

bedarf zusätzlich zur Rute auch von Hand, mit einem Aquarienkescher,

einer Köderfischflasche oder mit einer Köderfischreuse fangen.

6 1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, die Fischfang-

statistik entsprechend den Weisungen wahrheitsgetreu zu führen und

termingerecht abzugeben. Bei Pacht- und Privatrevieren werden die

Statistiken durch die Pächter bzw. durch die Fischereirechtsinhaber

gesammelt und ausgewertet. Die so zusammengezogenen Fangzahlen

sind an die FJV zu übermitteln.

2 Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine

Umtriebsgebühr von Fr. 30 verrechnet.

4

Fischereireglement

923.12

In allen Gewässern des Kantons sind die Fischarten Nase, Geschützte

Bitterling sowie das Bachneunauge ganzjährig geschont. Bei einem all- Fischarten

fälligen Fang sind diese Fischarten sofort sorgfältig zurückzusetzen.

B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee

und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzen-

see, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee,

Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen

1 Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee Freiangelrecht

berechtigt alle Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer

einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.

2 Es darf ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken ver-

wendet werden.

3 Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Flie-

gen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken

bis Hakengrösse 8 aufweisen.

1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Bewilligungs-

Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Frei- pflichtige

angel in den Seen mit Freiangelrecht).

2 Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben wer-

den. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend

erfolgen.

Angelfischerei

vom Ufer aus

Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Grei- Fischerei vom

fen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens stehenden Boot

drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen

Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.

aus

Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffiker- Schleppangel-

und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. fischerei

In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.

Patent- und Karteninhaber mit Sachkundeausweis dürfen Widerhaken

Einzelhaken mit Widerhaken verwenden.

Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische Tagesfang-

behändigt werden

limiten

Forellen

4

Felchen

10

Hechte

5

Egli

50

1. 1. 15-87

5

Fangmindest-

masse und

Schonzeiten

923.12

Fischereireglement

Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur

Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten

Bach-/Seeforelle

40 cm

1. Oktober bis 25. Dezember

Felchen

25 cm

20. November bis 31. Dezember

Hecht

45 cm

1. März bis 30. April

Edelkrebs

12 cm

1. Oktober bis 15. Juli

Steinkrebs

9 cm

1. Oktober bis 31. Juli

Reviere

C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer

und Gewässer mit Sonderrechten

Gewässer mit gemischten Fischbeständen (Reviere G) sind

mit gemischten Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl von Sihlbrugg an

Fischbeständen abwärts, Lorze sowie weitere vom ALN im Pachtvertrag und Revier-

verzeichnis bezeichnete Gewässer.

Angelfischerei

6 1 Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und

einem Köder vom Ufer oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht

andere Vorschriften das Befahren des Gewässers mit Booten verbie-

ten. Bei Verwendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen

zwei Köder gefischt werden.

2 Im Rhein und in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten

gestattet.

3 In Fliessgewässern ist das Waten nur mit Schuhwerk ohne Filz-

sohlen erlaubt.

Fangausübung

in Forellen-

gewässern

In Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand (Bach-

reviere B und Flussreviere F gemäss Pachtbedingungen und Fischerei-

revierverzeichnis) ist der Fischfang nur während der Forellenfang-

saison erlaubt.

Fangverbot in

Fischaufstiegs-

hilfen

Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und

Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden.

6

923.12

Schonzeiten

Fischereireglement

Es gelten folgende Schonzeiten

Forellen

Äsche

Felchen

Hecht

Zander

Edelkrebs

Steinkrebs

1. Oktober bis Ende Februar

1. Februar bis 30. April

20. November bis 31. Dezember

(Rhein: 15. November bis 31. Dezember)

1. März bis 30. April

(gilt nur für G-Reviere, einschliesslich Rhein)

1. April bis 31. Mai (gilt nur für Rhein-Reviere)

1. Oktober bis 15. Juli

1. Oktober bis 31. Juli

6 Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse Fang-

(in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirn- mindestmasse

schnabel bis zum Schwanzende gemessen

G-Reviere

F-Reviere

B-Reviere

Rhein

Forelle

28

25

22

35

Äsche

35

35

35

35

Felche

25

25

25

25

Hecht

45

45

Zander

40

Egli

15

Barbe

30

Schleie

25

Aal

50

Edelkrebs

12

12

12

12

Steinkrebs

9

9

9

9

Die Pächter und privaten Fischereirechtsinhaber dürfen mit Verschärfung

Zustimmung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangaus- der Vorschriften

übung und die Schonbestimmungen erlassen.

D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee

Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestim- Vorbehalt der

mungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 20074. Konkordats-

bestimmungen

1. 1. 15-87

7

923.12

3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei

Fischereireglement

Netz- und

Reusenfischerei

1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze

und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaub-

ten Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öff-

nungsweiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates

von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen

durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder

durch den kleinsten Durchmesser.

2 Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung wer-

den sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt

werden.

3 Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm

Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach min-

destens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschrei-

ten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke,

die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von

300 g angespannt werden

Fadenstärke

Anzahl der seitlich

einzuspannenden Maschen

0,10 mm

22

0,125 mm

14

0,15 mm

10

0,175 mm

8

0,20 mm

6

0,25 mm

4

0,30 mm

2

Garnstärke bis 800 dtex

2

4 Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen-

oder Öffnungsweiten bestimmt.

Inkrafttreten,

Aufhebung bis-

herigen Rechts

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das

Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-

munikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeit-

punkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 auf-

gehoben.

8

Fischereireglement

923.12

Veröffentlichung

1 OS 64, 57. Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.

2 LS 923.1.

3 LS 923.11.

4 LS 923.721.

5 Eingefügt durch Vfg. vom 21. Oktober 2014 (OS 69, 503; ABI 2014-10-24). In

Kraft seit 1. Januar 2015.

6 Fassung gemäss Vfg. vom 21. Oktober 2014 (OS 69, 503; ABI 2014-10-24). In

Kraft seit 1. Januar 2015.

1. 1. 15-87

9

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →