Fischereiverordnung (DETEC)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch Geltungsbereich
für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten
Gewässern.
2 Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere
den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.
Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis Pachtjahr
Ende Februar.
B. Fischereiberechtigung
1 Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Jugendfischerei
10. Altersjahr vollenden, eine Fischereiberechtigung erwerben. Sie müs-
sen im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
2 Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot
aus nur in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberech-
tigten Person erfolgen.
Wird die Gebühr für ein Fischereipatent innert der Zahlungs- Ungültigkeit
frist nicht bezahlt, ist es ungültig.
von Fischerei-
patenten
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Fischereiverordnung
C. Fanggeräte und Fangausübung
Angelfischerei
1 Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die
Angelfischerei fest.
2 Mit Angelgerät dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen
werden.
Netz- und
Reusenfischerei
1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze
und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaub-
ten Gerätschaften für den Köderfischfang.
2 Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, ins-
besondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und
Öffnungsweite der Netze und Reusen.
3 Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungs-
weiten fest.
4 Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine
Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN).
Betretverbote
1 Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und
geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten.
2 Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das
Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen,
Stege und dergleichen, ausdehnen.
Gewässertyp
Schon-
bestimmungen
D. Schutz und Hege
Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fisch-
beständen und diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand.
Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten,
Mindestmasse und die Fangzahlbeschränkung für die Fische und Krebse.
Laichfischfänge,
Untersuchun-
gen und Hege-
massnahmen
Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und
Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlau-
ben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter sei-
ner Aufsicht zulassen.
Schädigungen
des
Fischbestandes
1 Die Fischereipächterinnen und -pächter sowie die privaten
Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber melden drohende oder bereits
eingetretene Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich der Fische-
reiaufsicht.
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2 Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens
erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und
macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend.
3 Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei ins-
besondere
a. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fisch-
gewässer,
b. die Verminderung der Fischereipachtzinseinnahmen als Folge der
Beeinträchtigung,
c. die Aufwendungen für die Massnahmen zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes,
d. die durch die Beeinträchtigung verursachten Umtriebe.
E. Schlussbestimmungen
1 Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden Vollzug
Bestimmungen.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fische-
reigesetzgebung dem ALN.4
genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-
nikation² auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
1 OS 63, 609; Begründung siehe ABI 2008, 2038.
2 Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
3 LS 923.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 395; ABI 2012-07-20). In Kraft
seit 1. November 2012.
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