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923.11 DETEC CH-ZH

Fischereiverordnung (DETEC)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch Geltungsbereich

für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten

Gewässern.

2 Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere

den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.

Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis Pachtjahr

Ende Februar.

B. Fischereiberechtigung

1 Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das Jugendfischerei

10. Altersjahr vollenden, eine Fischereiberechtigung erwerben. Sie müs-

sen im Besitz eines Sachkundenachweises sein.

2 Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot

aus nur in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberech-

tigten Person erfolgen.

Wird die Gebühr für ein Fischereipatent innert der Zahlungs- Ungültigkeit

frist nicht bezahlt, ist es ungültig.

von Fischerei-

patenten

1.10.12 -78

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923.11

Fischereiverordnung

C. Fanggeräte und Fangausübung

Angelfischerei

1 Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die

Angelfischerei fest.

2 Mit Angelgerät dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen

werden.

Netz- und

Reusenfischerei

1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze

und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaub-

ten Gerätschaften für den Köderfischfang.

2 Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, ins-

besondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und

Öffnungsweite der Netze und Reusen.

3 Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungs-

weiten fest.

4 Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine

Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN).

Betretverbote

1 Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und

geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten.

2 Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das

Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen,

Stege und dergleichen, ausdehnen.

Gewässertyp

Schon-

bestimmungen

D. Schutz und Hege

Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fisch-

beständen und diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand.

Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten,

Mindestmasse und die Fangzahlbeschränkung für die Fische und Krebse.

Laichfischfänge,

Untersuchun-

gen und Hege-

massnahmen

Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und

Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlau-

ben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter sei-

ner Aufsicht zulassen.

Schädigungen

des

Fischbestandes

1 Die Fischereipächterinnen und -pächter sowie die privaten

Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber melden drohende oder bereits

eingetretene Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich der Fische-

reiaufsicht.

2

Fischereiverordnung

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2 Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens

erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und

macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend.

3 Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei ins-

besondere

a. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fisch-

gewässer,

b. die Verminderung der Fischereipachtzinseinnahmen als Folge der

Beeinträchtigung,

c. die Aufwendungen für die Massnahmen zur Wiederherstellung des

ursprünglichen Zustandes,

d. die durch die Beeinträchtigung verursachten Umtriebe.

E. Schlussbestimmungen

1 Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden Vollzug

Bestimmungen.

2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fische-

reigesetzgebung dem ALN.4

genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-

nikation² auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

1 OS 63, 609; Begründung siehe ABI 2008, 2038.

2 Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.

3 LS 923.1.

4 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 395; ABI 2012-07-20). In Kraft

seit 1. November 2012.

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