Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

1 Die zuständige Direktion7 verleiht im Übrigen die Berech- Fischerei-

berechtigung

Dauer

tigung zum Fischfang

a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken 1. Arten und

von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen

als für sich geschlossene Reviere,

1. 1. 13-79

1

923.1 Gesetz über die Fischerei

b. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im

Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene

Berufsfischerpachten,

c. durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifen-

see, Pfäffikersee und in den Fällen von § 20 jeweils für die von der

zuständigen Direktion' bestimmten und in den Patenten angeführ-

ten Arten der Fangausübung,

d. durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fan-

gausübung in bestimmten Revieren.

2 Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren.

3 Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres

abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.

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