Art. 4 : Gesetz über die Fischerei
Art. 4
1 Die zuständige Direktion7 verleiht im Übrigen die Berech- Fischerei-
berechtigung
Dauer
tigung zum Fischfang
a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken 1. Arten und
von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen
als für sich geschlossene Reviere,
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923.1 Gesetz über die Fischerei
b. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im
Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene
Berufsfischerpachten,
c. durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifen-
see, Pfäffikersee und in den Fällen von § 20 jeweils für die von der
zuständigen Direktion' bestimmten und in den Patenten angeführ-
ten Arten der Fangausübung,
d. durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fan-
gausübung in bestimmten Revieren.
2 Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren.
3 Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres
abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.