923.1
CH-ZH
Art. 39 : Gesetz über die Fischerei
Art. 39
Die zuständige Direktion kann die Pächter zum Besuch Instruktions-
von Instruktionskursen verpflichten.
kurse
Die zuständige Direktion kann die Pächter zum Besuch Instruktions-
von Instruktionskursen verpflichten.
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