Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist Freiangelrecht

jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffent-

lichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des

Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten.

2 Die zuständige Direktion' erlässt nähere Vorschriften über die

Ausübung des Rechtes zur Freiangelfischerei.

3 Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht

zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdeh-

nen.

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