923.1
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über die Fischerei
Art. 3
1 Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist Freiangelrecht
jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffent-
lichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des
Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten.
2 Die zuständige Direktion' erlässt nähere Vorschriften über die
Ausübung des Rechtes zur Freiangelfischerei.
3 Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht
zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdeh-
nen.