923.1
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die Fischerei
Art. 2
1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleich- Ablösung von
mässigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonder- Sonderrechten
rechte abgelöst werden.
2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den
zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähig-
keit.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privat-
rechten³.