Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleich- Ablösung von

mässigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonder- Sonderrechten

rechte abgelöst werden.

2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den

zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähig-

keit.

3 Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privat-

rechten³.

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