Gesetz über die Fischerei
Inhaltsübersicht (43)
Gesetzestext (43 Artikel)
1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Fischereiregal
Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den
mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht
dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden,
Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.
2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rah-
men der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt
darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden.
3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen blei-
ben vorbehalten.
1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleich- Ablösung von
mässigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonder- Sonderrechten
rechte abgelöst werden.
2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den
zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähig-
keit.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privat-
rechten³.
1 Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist Freiangelrecht
jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffent-
lichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des
Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten.
2 Die zuständige Direktion' erlässt nähere Vorschriften über die
Ausübung des Rechtes zur Freiangelfischerei.
3 Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht
zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdeh-
nen.
1 Die zuständige Direktion7 verleiht im Übrigen die Berech- Fischerei-
berechtigung
Dauer
tigung zum Fischfang
a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken 1. Arten und
von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen
als für sich geschlossene Reviere,
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b. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im
Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene
Berufsfischerpachten,
c. durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifen-
see, Pfäffikersee und in den Fällen von § 20 jeweils für die von der
zuständigen Direktion' bestimmten und in den Patenten angeführ-
ten Arten der Fangausübung,
d. durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fan-
gausübung in bestimmten Revieren.
2 Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren.
3 Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres
abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.
1 Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet,
bei der Ausübung des Fanges den Ausweis auf sich zu tragen und ihn
auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischerei-
pächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.
2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, welche den Fang auf-
grund eines Sonderrechts ausüben.
1 Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgeleg-
ten 18. Altersjahr an möglich.
2 Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen
auch jüngere Personen Patente und Karten erlangen können.
1 Von der Verleihung einer Fischereiberechtigung sind aus-
geschlossen
a. Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberech-
tigung ausgeschlossen sind,
b. Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leich-
ter Verletzung der Fischerei- und Jagdvorschriften bestraft wor-
den sind.
2 Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen
a. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind,
d.12 Minderjährige und umfassend Verbeiständete,
e. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unter-
stützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben,
f. Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfän-
dung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht nachweisen, dass
diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hin-
fällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs
mangels Aktiven eingestellt worden ist.
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3 In den Fällen gemäss lit. b verfügt die zuständige Direktion im
Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist, welche
vom Datum des Strafurteils an läuft.
1 Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang Krebse
ausüben. Alle andern Fischereiberechtigten bedürfen dazu einer Be- und andere
willigung der zuständigen Direktion7.
2 Der Fang anderer Wassertiere bedarf einer Bewilligung der zu-
ständigen Direktion7. Diese kann jedoch den Fang von Plankton an
bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehr-
zwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang
auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort
nicht gefährdet werden.
Wassertiere
1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit Ufer-
dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen begehungsrecht
den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflich-
tig.
2 Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbege-
hungsrechts den Vorschriften des Naturschutzes Beachtung zu schen-
ken. Die zuständige Direktion7 kann für die einzelnen Naturschutz-
gebiete besondere Bestimmungen über die Fischereiausübung erlassen.
3 Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu.
II. Pacht
1 Die zuständige Direktion7 verpachtet das Recht zum Fisch- Begründung
fang. Sie bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die des Pacht-
höchstzulässigen Pachtzinse fest.
2 Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich verstei-
gert, wobei der Zuschlag unabhängig von den höchsten Angeboten an
bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber bezie-
hungsweise Bewerbergruppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungs-
angebot angemessen erscheint.
3 Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränk-
ter Befischungsmöglichkeit wird das schriftliche Angebot desjenigen
Bewerbers bevorzugt, der für Hege und Pflege die beste Gewähr bietet.
4 Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen
Bewerber vergeben.
verhältnisses
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Unterpacht, Stellvertretung und Karten
Reviergrenzen
Pächterzahl
Pachtgesellschaften
Beteiligung an Revieren
Mithilfe bei der Fangausübung
Pachtzins und Jungfischeinsätze
5 Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige Direktion kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher und andere geschlossene Gewässer unter anderem für Zwecke der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen.
6 Die zuständige Direktion verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand.
Die zuständige Direktion umschreibt die Voraussetzungen für die Unterpacht, für die Stellvertretung der Pächter sowie für die verschiedenen Arten von Karten.
Die zuständige Direktion bildet die Reviere nach biologischen und ökologischen Gesichtspunkten getrennt nach Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fischbestand.
Die zuständige Direktion legt vor Beginn jeder Pachtperiode die minimale und die maximale Pächterzahl der Reviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Sie haften für den Pachtzins solidarisch.
Niemand darf als Pächter oder Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein.
Die zuständige Direktion kann die Zahl der abzugebenden Karten festlegen.
Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Person zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer.
Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten.
Die zuständige Direktion legt für jedes Revier die jährlich auf Kosten der Pächter von den Fischereiaufsehern vorzunehmenden Jungfischeinsätze fest.
In Revieren, für welche der Pachtzins und die Kosten der Jungfischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pächter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt.
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4 Jeder Pächter hat einen angemessenen Anteil von Pachtzins und
Einsatzkosten selbst zu übernehmen. Der Anteil muss mindestens dem
Durchschnitt der Zahlungen von Unterpächtern und Karteninhabern
entsprechen.
der Pacht
1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters Aufhebung oder
oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes gemäss § 7. Ist ein Abänderung
Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zuständige
Direktion', ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fort-
setzen will. Das gleiche Recht steht ihr zu, wenn für die zwischen den
Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintre-
ten.
2 Die zuständige Direktion kann überdies den Pachtvertrag auf-
heben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und
angemessener Fristansetzung nicht nachkommen.
3 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beein-
trächtigung des Reviers eingetreten, kann die zuständige Direktion7
auf Verlangen der Pächter den Pachtzins ermässigen oder das Pacht-
verhältnis aufheben.
4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits
bezahlte Pachtzinse nur zurückerstattet, wenn besondere Umstände es
rechtfertigen.
III. Patente
9 1 Die zuständige Direktion umschreibt die verschiedenen Gebühren und
Arten von Patenten und setzt die Gebühren fest, welche auch die Bei- Einsatzkosten
träge an die Kosten der Jungfischeinsätze umfassen.
2 Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmög-
lichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500.
Der Regierungsrat kann auf Beginn jeder Pachtperiode die Zusätzliche
Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhal- Patentgewässer
tungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen.
9 Die zuständige Direktion kann die Ausgabe von Patenten Beschränkungen
aufgrund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen
beschränken
Bei Tod oder andauernder schwerer Krankheit des Patent- Rückerstattung
inhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmässig zurück- von Gebühren
erstattet.
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IV. Fangausübung
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Grundsatz
Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die
in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Überwachung
der Angelgeräte
Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt
haben, zu überwachen.
Aufnehmen von
Fanggeräten
und Markie-
rungszeichen
Das Aufnehmen fremder Fanggeräte oder Markierungs-
zeichen ist nur den staatlichen Kontrollorganen gestattet.
Natürliche
Köder
1 Die zuständige Direktion bestimmt, welche Fischerei-
berechtigten natürliche Köder fangen dürfen.
2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fang-
mindestmass vorgeschrieben ist.
3 Die zuständige Direktion bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.
Krebse
Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der
zuständigen Direktion festgelegt.
Beschränkun-
gen der Fang-
ausübung
Der Regierungsrat legt den Rahmen der Beschränkungen
für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion regelt
die Einzelheiten.
V. Massnahmen zur Hebung der Fischerei
Bewirtschaftung
Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Auf-
gabe der zuständigen Direktion7. Der Erhaltung natürlicher Lebensge-
meinschaften in und an den Gewässern ist dabei Rechnung zu tragen.
Laichfischfang
1 Die zuständige Direktion regelt zur Gewinnung von Brut-
material den Laichfischfang während den entsprechenden Schonzei-
ten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfisch-
fang durch die staatlichen Organe zu dulden.
Fischzucht-
anlagen
2 Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im Inte-
resse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen.
Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt
die zuständige Direktion staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anla-
gen unterstehen ihrer Aufsicht.
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Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der zustän- Fischeinsatz
digen Direktion7. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht
überschreiten.
Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedür- Bewilligungs-
fen einer Bewilligung. Diese wird von der Baudirektion im Einverneh- pflicht für
men mit der zuständigen Direktion7 erteilt.
technische
Eingriffe
Die zuständige Direktion kann bei Eintritt aussergewöhn- Ausser-
licher Verhältnisse die Fangausübung einschränken.
gewöhnliche
Verhältnisse
VI. Verwaltung und Aufsicht
Die zuständige Direktion verwaltet das Fischereiregal und Zuständige
übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus. Sie sorgt für die Direktion
Erhaltung und Hebung des Regals.
Der zuständigen Direktion ist eine beratende Fischerei- Fischerei-
kommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt. kommission
1 Die zuständige Direktion stellt Fischereiaufseher an und Fischerei-
bestimmt ihre Aufgaben.8
2 Die zuständige Direktion kann nebenamtliche Fischereiaufseher
ernennen. Sie regelt deren Ausbildung.
3 Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu
nehmen.11
4 Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vor-
behalten.
aufseher
Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden über- Polizei
wachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die
Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.
Die zuständige Direktion kann die Pächter zum Besuch Instruktions-
von Instruktionskursen verpflichten.
kurse
Die zuständige Direktion führt eine Fang- und eine Besatz- Statistik
statistik. Sie regelt das Meldeverfahren.
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VII. Strafbestimmung
Straf-
bestimmung
1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf
erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die
Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse
bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.10
2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt
den Statthalterämtern.
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ausführungs-
bestimmungen
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zu diesem
Gesetz.
Inkrafttreten,
Aufhebung bis-
heriger Erlasse
1 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-
men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses
über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch das Eidgenös-
sische Departement des Innern auf den vom Regierungsrat zu bestim-
menden Zeitpunkt in Kraft².
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die
Fischerei vom 29. März 1885 aufgehoben.
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1 OS 46, 592 und GS VII, 279.
2 In Kraft seit 1. Januar 1978.
3 LS 781.
4 LS 923.11.
5 SR 220.
6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 12. Juli 1977.
7 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August
1998 (OS 54, 624).
8 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 (OS 55, 62).
9 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 247). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 385).
10 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
11 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; AB1 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.