Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.1 CH-ZH

Gesetz über die Fischerei

43 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Fischereiregal

Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den

mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht

dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden,

Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.

2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rah-

men der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt

darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden.

3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen blei-

ben vorbehalten.

1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleich- Ablösung von

mässigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonder- Sonderrechten

rechte abgelöst werden.

2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den

zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähig-

keit.

3 Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privat-

rechten³.

1 Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist Freiangelrecht

jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffent-

lichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des

Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten.

2 Die zuständige Direktion' erlässt nähere Vorschriften über die

Ausübung des Rechtes zur Freiangelfischerei.

3 Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht

zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdeh-

nen.

1 Die zuständige Direktion7 verleiht im Übrigen die Berech- Fischerei-

berechtigung

Dauer

tigung zum Fischfang

a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken 1. Arten und

von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen

als für sich geschlossene Reviere,

1. 1. 13-79

1

923.1 Gesetz über die Fischerei

b. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im

Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene

Berufsfischerpachten,

c. durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifen-

see, Pfäffikersee und in den Fällen von § 20 jeweils für die von der

zuständigen Direktion' bestimmten und in den Patenten angeführ-

ten Arten der Fangausübung,

d. durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fan-

gausübung in bestimmten Revieren.

2 Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren.

3 Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres

abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.

1 Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet,

bei der Ausübung des Fanges den Ausweis auf sich zu tragen und ihn

auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischerei-

pächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.

2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, welche den Fang auf-

grund eines Sonderrechts ausüben.

1 Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgeleg-

ten 18. Altersjahr an möglich.

2 Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen

auch jüngere Personen Patente und Karten erlangen können.

1 Von der Verleihung einer Fischereiberechtigung sind aus-

geschlossen

a. Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberech-

tigung ausgeschlossen sind,

b. Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leich-

ter Verletzung der Fischerei- und Jagdvorschriften bestraft wor-

den sind.

2 Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen

a. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind,

d.12 Minderjährige und umfassend Verbeiständete,

e. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unter-

stützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben,

f. Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfän-

dung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht nachweisen, dass

diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hin-

fällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs

mangels Aktiven eingestellt worden ist.

2

Gesetz über die Fischerei

923.1

3 In den Fällen gemäss lit. b verfügt die zuständige Direktion im

Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist, welche

vom Datum des Strafurteils an läuft.

1 Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang Krebse

ausüben. Alle andern Fischereiberechtigten bedürfen dazu einer Be- und andere

willigung der zuständigen Direktion7.

2 Der Fang anderer Wassertiere bedarf einer Bewilligung der zu-

ständigen Direktion7. Diese kann jedoch den Fang von Plankton an

bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehr-

zwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang

auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort

nicht gefährdet werden.

Wassertiere

1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit Ufer-

dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen begehungsrecht

den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflich-

tig.

2 Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbege-

hungsrechts den Vorschriften des Naturschutzes Beachtung zu schen-

ken. Die zuständige Direktion7 kann für die einzelnen Naturschutz-

gebiete besondere Bestimmungen über die Fischereiausübung erlassen.

3 Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu.

II. Pacht

1 Die zuständige Direktion7 verpachtet das Recht zum Fisch- Begründung

fang. Sie bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die des Pacht-

höchstzulässigen Pachtzinse fest.

2 Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich verstei-

gert, wobei der Zuschlag unabhängig von den höchsten Angeboten an

bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber bezie-

hungsweise Bewerbergruppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungs-

angebot angemessen erscheint.

3 Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränk-

ter Befischungsmöglichkeit wird das schriftliche Angebot desjenigen

Bewerbers bevorzugt, der für Hege und Pflege die beste Gewähr bietet.

4 Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen

Bewerber vergeben.

verhältnisses

1. 1. 13-79

3

923.1 Gesetz über die Fischerei

Unterpacht, Stellvertretung und Karten

Reviergrenzen

Pächterzahl

Pachtgesellschaften

Beteiligung an Revieren

Mithilfe bei der Fangausübung

Pachtzins und Jungfischeinsätze

5 Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige Direktion kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher und andere geschlossene Gewässer unter anderem für Zwecke der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen.

6 Die zuständige Direktion verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand.

Die zuständige Direktion umschreibt die Voraussetzungen für die Unterpacht, für die Stellvertretung der Pächter sowie für die verschiedenen Arten von Karten.

Die zuständige Direktion bildet die Reviere nach biologischen und ökologischen Gesichtspunkten getrennt nach Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fischbestand.

Die zuständige Direktion legt vor Beginn jeder Pachtperiode die minimale und die maximale Pächterzahl der Reviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Sie haften für den Pachtzins solidarisch.

Niemand darf als Pächter oder Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein.

Die zuständige Direktion kann die Zahl der abzugebenden Karten festlegen.

Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Person zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer.

Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten.

Die zuständige Direktion legt für jedes Revier die jährlich auf Kosten der Pächter von den Fischereiaufsehern vorzunehmenden Jungfischeinsätze fest.

In Revieren, für welche der Pachtzins und die Kosten der Jungfischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pächter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt.

4

Gesetz über die Fischerei

923.1

4 Jeder Pächter hat einen angemessenen Anteil von Pachtzins und

Einsatzkosten selbst zu übernehmen. Der Anteil muss mindestens dem

Durchschnitt der Zahlungen von Unterpächtern und Karteninhabern

entsprechen.

der Pacht

1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters Aufhebung oder

oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes gemäss § 7. Ist ein Abänderung

Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zuständige

Direktion', ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fort-

setzen will. Das gleiche Recht steht ihr zu, wenn für die zwischen den

Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintre-

ten.

2 Die zuständige Direktion kann überdies den Pachtvertrag auf-

heben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und

angemessener Fristansetzung nicht nachkommen.

3 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beein-

trächtigung des Reviers eingetreten, kann die zuständige Direktion7

auf Verlangen der Pächter den Pachtzins ermässigen oder das Pacht-

verhältnis aufheben.

4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits

bezahlte Pachtzinse nur zurückerstattet, wenn besondere Umstände es

rechtfertigen.

III. Patente

9 1 Die zuständige Direktion umschreibt die verschiedenen Gebühren und

Arten von Patenten und setzt die Gebühren fest, welche auch die Bei- Einsatzkosten

träge an die Kosten der Jungfischeinsätze umfassen.

2 Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmög-

lichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500.

Der Regierungsrat kann auf Beginn jeder Pachtperiode die Zusätzliche

Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhal- Patentgewässer

tungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen.

9 Die zuständige Direktion kann die Ausgabe von Patenten Beschränkungen

aufgrund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen

beschränken

Bei Tod oder andauernder schwerer Krankheit des Patent- Rückerstattung

inhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmässig zurück- von Gebühren

erstattet.

1. 1. 13-79

5

923.1

IV. Fangausübung

Gesetz über die Fischerei

Grundsatz

Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die

in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

Überwachung

der Angelgeräte

Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt

haben, zu überwachen.

Aufnehmen von

Fanggeräten

und Markie-

rungszeichen

Das Aufnehmen fremder Fanggeräte oder Markierungs-

zeichen ist nur den staatlichen Kontrollorganen gestattet.

Natürliche

Köder

1 Die zuständige Direktion bestimmt, welche Fischerei-

berechtigten natürliche Köder fangen dürfen.

2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fang-

mindestmass vorgeschrieben ist.

3 Die zuständige Direktion bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.

Krebse

Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der

zuständigen Direktion festgelegt.

Beschränkun-

gen der Fang-

ausübung

Der Regierungsrat legt den Rahmen der Beschränkungen

für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion regelt

die Einzelheiten.

V. Massnahmen zur Hebung der Fischerei

Bewirtschaftung

Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Auf-

gabe der zuständigen Direktion7. Der Erhaltung natürlicher Lebensge-

meinschaften in und an den Gewässern ist dabei Rechnung zu tragen.

Laichfischfang

1 Die zuständige Direktion regelt zur Gewinnung von Brut-

material den Laichfischfang während den entsprechenden Schonzei-

ten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfisch-

fang durch die staatlichen Organe zu dulden.

Fischzucht-

anlagen

2 Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im Inte-

resse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen.

Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt

die zuständige Direktion staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anla-

gen unterstehen ihrer Aufsicht.

6

Gesetz über die Fischerei

923.1

Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der zustän- Fischeinsatz

digen Direktion7. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht

überschreiten.

Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedür- Bewilligungs-

fen einer Bewilligung. Diese wird von der Baudirektion im Einverneh- pflicht für

men mit der zuständigen Direktion7 erteilt.

technische

Eingriffe

Die zuständige Direktion kann bei Eintritt aussergewöhn- Ausser-

licher Verhältnisse die Fangausübung einschränken.

gewöhnliche

Verhältnisse

VI. Verwaltung und Aufsicht

Die zuständige Direktion verwaltet das Fischereiregal und Zuständige

übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus. Sie sorgt für die Direktion

Erhaltung und Hebung des Regals.

Der zuständigen Direktion ist eine beratende Fischerei- Fischerei-

kommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt. kommission

1 Die zuständige Direktion stellt Fischereiaufseher an und Fischerei-

bestimmt ihre Aufgaben.8

2 Die zuständige Direktion kann nebenamtliche Fischereiaufseher

ernennen. Sie regelt deren Ausbildung.

3 Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu

nehmen.11

4 Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vor-

behalten.

aufseher

Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden über- Polizei

wachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die

Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.

Die zuständige Direktion kann die Pächter zum Besuch Instruktions-

von Instruktionskursen verpflichten.

kurse

Die zuständige Direktion führt eine Fang- und eine Besatz- Statistik

statistik. Sie regelt das Meldeverfahren.

1. 1. 13-79

7

923.1

Gesetz über die Fischerei

VII. Strafbestimmung

Straf-

bestimmung

1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf

erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die

Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse

bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.10

2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt

den Statthalterämtern.

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Ausführungs-

bestimmungen

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zu diesem

Gesetz.

Inkrafttreten,

Aufhebung bis-

heriger Erlasse

1 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-

men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses

über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch das Eidgenös-

sische Departement des Innern auf den vom Regierungsrat zu bestim-

menden Zeitpunkt in Kraft².

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die

Fischerei vom 29. März 1885 aufgehoben.

8

1 OS 46, 592 und GS VII, 279.

2 In Kraft seit 1. Januar 1978.

3 LS 781.

4 LS 923.11.

5 SR 220.

6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 12. Juli 1977.

7 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August

1998 (OS 54, 624).

8 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli

1999 (OS 55, 62).

9 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 247). In Kraft seit 1. Januar 2005

(OS 59, 385).

10 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

11 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; AB1 2009, 1489).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

12 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →