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922.11 JVOCHPOCAC CH-ZH

Art. 39 : Kantonale Jagdverordnung (JV)

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Art. 39

1 Das ALN erlässt Richtlinien über die Erstellung der Ab-

gangspläne. Die Abgangspläne berücksichtigen insbesondere die Er-

haltung eines gesunden Wildtierbestandes und die Interessen der Land-

und Forstwirtschaft.

2 Die Jagdgesellschaft erstellt auf der Grundlage der Bestandesauf-

nahme jährlich einen Abgangsplan. Die bevollmächtigte Person reicht

den Abgangsplan dem Jagdbezirksausschuss sowie der zuständigen Ge-

meinde bis spätestens 10. Mai zur freigestellten Stellungnahme ein.

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Kantonale Jagdverordnung (JV)

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3 Ist die Gemeinde mit dem Abgangsplan nicht einverstanden, reicht

sie dem Jagdbezirksausschuss und dem ALN bis spätestens 10. Juni einen

begründeten Änderungsantrag ein.

4 Der Jagdbezirksausschuss prüft den Abgangsplan aufgrund der

regionalen Bestandesentwicklung und der Wildschadensituation sowie

weiterer wildbiologischer Kriterien und reicht ihn dem ALN ein. Er

kann Anpassungen vornehmen.

5 Das ALN kann die Abgangspläne unter Berücksichtigung der ver-

schiedenen Interessen anpassen.

6 Die Jagdgesellschaft ist dafür verantwortlich, dass der vorgegebene

Mindestabgang bis Ende des Kalenderjahres erfüllt wird.

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