Art. 39 : Kantonale Jagdverordnung (JV)
Art. 39
1 Das ALN erlässt Richtlinien über die Erstellung der Ab-
gangspläne. Die Abgangspläne berücksichtigen insbesondere die Er-
haltung eines gesunden Wildtierbestandes und die Interessen der Land-
und Forstwirtschaft.
2 Die Jagdgesellschaft erstellt auf der Grundlage der Bestandesauf-
nahme jährlich einen Abgangsplan. Die bevollmächtigte Person reicht
den Abgangsplan dem Jagdbezirksausschuss sowie der zuständigen Ge-
meinde bis spätestens 10. Mai zur freigestellten Stellungnahme ein.
10
Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11
3 Ist die Gemeinde mit dem Abgangsplan nicht einverstanden, reicht
sie dem Jagdbezirksausschuss und dem ALN bis spätestens 10. Juni einen
begründeten Änderungsantrag ein.
4 Der Jagdbezirksausschuss prüft den Abgangsplan aufgrund der
regionalen Bestandesentwicklung und der Wildschadensituation sowie
weiterer wildbiologischer Kriterien und reicht ihn dem ALN ein. Er
kann Anpassungen vornehmen.
5 Das ALN kann die Abgangspläne unter Berücksichtigung der ver-
schiedenen Interessen anpassen.
6 Die Jagdgesellschaft ist dafür verantwortlich, dass der vorgegebene
Mindestabgang bis Ende des Kalenderjahres erfüllt wird.