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Art. 2 : Kantonale Jagdverordnung (JV)

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Art. 2

1 Das ALN bewertet die Reviere in der ersten Hälfte des letz- Revier-

ten Pachtjahres und legt die Pachtzinse fest.

2 Es berücksichtigt bei der Bewertung die Reviergrösse, die Revier-

grenzen, die Verteilung von Wald und Feld, die geografische und topo-

grafische Lage sowie weitere wertvermehrende oder wertvermindernde

Faktoren.

3 Es erlässt Richtlinien zur Bewertung der Reviere.

bewertung

a. Grundsatz

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