Kantonale Jagdverordnung (JV) (JV)
Inhaltsübersicht (73)
Gesetzestext (73 Artikel)
1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) vollzieht die Jagd-
gesetzgebung und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
2 Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit
zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.
B. Jagdreviere und Reviervergabe
1 Das ALN bewertet die Reviere in der ersten Hälfte des letz- Revier-
ten Pachtjahres und legt die Pachtzinse fest.
2 Es berücksichtigt bei der Bewertung die Reviergrösse, die Revier-
grenzen, die Verteilung von Wald und Feld, die geografische und topo-
grafische Lage sowie weitere wertvermehrende oder wertvermindernde
Faktoren.
3 Es erlässt Richtlinien zur Bewertung der Reviere.
bewertung
a. Grundsatz
1 Das ALN wählt eine Revierschätzungskommission. Diese b. Revier-
berät es bei der Bewertung.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Ver-
tretern
a. des ALN,
b. der Gemeinden,
c. der Jägerschaft.
3 Das ALN führt den Vorsitz und das Sekretariat.
schätzungs-
kommission
1.1.23-119
1
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Kantonale Jagdverordnung (JV)
Änderung der
Reviergrenzen
Gemeinden und Jagdgesellschaften können dem ALN Ände-
rungen der Reviergrenzen bis spätestens ein Jahr vor Beginn der neuen
Pachtperiode beantragen.
Öffentliche
Ausschreibung
1 Die Ausschreibung der Jagdreviere enthält Angaben insbe-
sondere über
a. Reviergemeinden und die für die Vergabe zuständige Revierge-
meinde,
b. Reviergrösse,
c. Pachtzins und Zahlungsmodalitäten,
d. Mindestpächterzahl,
e. Bewerbungsmodalitäten,
f. Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag der Bewerber-
gruppe,
g. Pachtbestimmungen und Verfahren,
h. besondere Bestimmungen über den Jagdbetrieb und betreffend An-
liegen der Wald- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes.
2 Bei gemeindeübergreifenden Revieren bestimmen die Gemeinden,
wer für die Vergabe zuständig ist. Bei Uneinigkeit ist die Gemeinde mit
dem grössten Anteil jagdbarer Fläche zuständig.
Bewerber-
gruppe
Mitglieder der Bewerbergruppe sind jagdberechtigte Perso-
nen gemäss § 8 JG.
Vergabe
1 Die Pacht beginnt am 1. April und endet am 31. März des
achten Jahres.
2 Die zuständige Reviergemeinde vergibt das Revier bis spätestens
Ende Februar des letzten Jahres der laufenden Periode.
3 Sie vergibt das Revier der Bewerbergruppe, welche die beste Ge-
währ für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bietet. Massgebend für
die Beurteilung der Bewerbergruppen sind insbesondere die Qualität
der bisherigen Jagdausübung, die örtliche Nähe zum Jagdrevier und der
ökologische Leistungsnachweis der Bewerberinnen und Bewerber.
4 Als ökologischer Leistungsnachweis gelten Tätigkeiten der Mit-
glieder der Bewerbergruppe in den Bereichen Schutz und Förderung
von Arten und Lebensräumen von Wildtieren.
Freihändige
Vergabe
1 Ein Revier kann durch die Gemeinden freihändig vergeben
werden, wenn
a. für ein Jagdrevier keine Bewerbungen eingehen,
b. der Pachtvertrag während der Pachtperiode aufgelöst wird für die
verbleibende Dauer der Pachtperiode.
2
2 Die Gemeinden holen vorgängig die Zustimmung des ALN ein.
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1 Wird gegen die Vergabe ein Rechtsmittel erhoben, über- Vorläufige
nimmt die Bewerbergruppe, die den Zuschlag erhalten hat, die Pflich- Pacht-
ten gemäss §§ 13 und 15 JG bis zum Abschluss des Verfahrens. übernahme
2 Die Kosten für die Vergütung von Wildschäden tragen während
dieser Zeit das ALN zu drei Vierteln und die Reviergemeinden zu einem
Viertel.
1 Das ALN teilt die Jagdreviere in regionale Jagdbezirke Jagdbezirke
ein.
2 Für jeden Jagdbezirk wird ein Ausschuss ernannt, der aus Vertrete-
rinnen und Vertretern des Jagdbezirks sowie der Forst- und Landwirt-
schaft besteht.
3 Das ALN regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jagd-
bezirksausschüsse in einem Reglement.
C. Jagdgesellschaft
1 Die Jagdgesellschaft bevollmächtigt ein Mitglied mit ihrer Vertretung der
Vertretung. Gesellschaft
2 Die bevollmächtigte Person stellt dem ALN und den Reviergemein-
den eine Mitgliederliste zu und meldet Ein- und Austritte sowie Adress-
änderungen umgehend.
3 Sie vertritt ihre Jagdgesellschaft im regionalen Jagdbezirk.
1 Das ALN kann die Mindestpächterzahl bei Eintritt beson- Mindestpächter-
derer Verhältnisse während der Pachtperiode ändern. zahl
2 Wer Mitglied bei mehreren Jagdgesellschaften ist, zählt nur bei
einer Gesellschaft zur Mindestpächterzahl.
1 Scheidet ein Mitglied aus der Jagdgesellschaft aus oder ver- Mitglieder-
liert es die Jagdberechtigung, setzen die übrigen Mitglieder das Pacht- wechsel
verhältnis fort.
2 Wird die Mindestpächterzahl unterschritten, nimmt die Gesellschaft
innert sechs Monaten für den Rest der Pachtdauer neue Mitglieder auf.
3 Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Ge-
meinde.
Jedes Mitglied der Jagdgesellschaft schliesst eine Haftpflicht- Haftpflicht-
versicherung ab. Diese muss auch Schäden abdecken, welche die Jagd- versicherung
gäste, die Jagdaufsicht oder Hilfspersonen verursachen, soweit das Mit-
glied dafür haftbar ist.
1. 1. 23-119 3
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Kantonale Jagdverordnung (JV)
Hege-
gemeinschaften
Hegegemeinschaften sind spätestens drei Monate nach Be-
ginn des neuen Pachtjahres schriftlich beim ALN zu beantragen. Die
Vereinbarung regelt insbesondere
a. die Teile der Jagdausübung, auf die sich die Vereinbarung bezieht,
b. die Organisation der Hegegemeinschaft,
c. die Abgangsplanung und die Realisierung der Abschüsse sowie die
Kommunikation über revierübergreifende Abschüsse,
d. die revierübergreifende Haftung der einzelnen Mitglieder,
e. die Vertretung der Hegegemeinschaft gegenüber dem Kanton,
f. die Verteilung von Aufwendungen und Erträgen.
Annahme
finanzieller
Leistungen
Die Jagdgesellschaft darf für die Ausübung der Jagd keine
finanziellen Leistungen entgegennehmen.
Jagd-
berechtigung
D. Jagdberechtigung und Jagdpässe
1 Ohne Jagdpass jagdberechtigt ist, wer
a. in einem Kanton oder Land wohnhaft ist, der oder das die kanto-
nalen jagdlichen Prüfungen anerkennt, und
b. einen anerkannten ausserkantonalen Jagdpass sowie ein anerkann-
tes ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt.
2 In begründeten Fällen kann das ALN die Jagdberechtigung ohne
anerkannten ausserkantonalen Jagdpass erteilen.
3 Der Jagdpass wird während der Jagd mitgeführt und den Aufsichts-
organen auf Verlangen vorgewiesen.
4 Wird ein Jagdpass nicht oder nur teilweise genutzt, werden die
Gebühren nicht zurückerstattet.
Revierpächter-
pass, Pass für die
Revieraufsicht
1 Das ALN stellt den Mitgliedern der Jagdgesellschaft einen
Revierpächterpass und der Person, welche die Jagdaufsicht ausübt, einen
Pass für die Revieraufsicht aus. Diese Pässe sind für die Dauer der Pacht-
periode gültig.
2 Der Revierpächterpass und der Pass für die Revieraufsicht berech-
tigen die Inhaberinnen und Inhaber, die Jagd in ihrem Revier und als
Jagdgast in anderen Revieren auszuüben.
Gästejagdpass,
Jagdkarten
1 Das ALN stellt Personen, die auf Einladung einer Jagdge-
sellschaft die Jagd in deren Revier ausüben, einen Gästejagdpass aus.
Diese Gästejagdpässe können für eine Dauer von bis zu zwei Jahren
ausgestellt werden.
4
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2 Jagen Gäste ohne Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft,
führen sie neben dem Gästejagdpass eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft,
in deren Revier sie jagen, mit.
3 Die Jagdgesellschaften können Jagdkarten beim ALN kostenlos
beziehen.
4 Das ALN stellt Personen mit Jagdfähigkeitszeugnis, die in einem
Kanton oder Land wohnen, der oder das die kantonalen jagdlichen Prü-
fungen nicht anerkennt, Gästejagdpässe aus, soweit der Kanton oder
das Land Inhaberinnen und Inhabern des kantonalen Jagdfähigkeits-
ausweises Jagdberechtigungen erteilt.
1 Das ALN legt die Anforderungen für den Nachweis der Nachweis der
Treffsicherheit fest.
Treffsicherheit
2 Es kann auf begründetes Gesuch hin erleichterte Stellungs- oder
Anschlagsarten bewilligen.
3 Der Nachweis der Treffsicherheit wird bei der Ausübung der Jagd
mitgeführt.
E. Jagdliche Prüfungen
Zu den jagdlichen Prüfungen wird zugelassen, wer im Kan- Allgemeine
ton Wohnsitz hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das ALN Aus- Anforderung
nahmen gewähren.
1 Als Anwärterin oder Anwärter wird zugelassen, wer die Arten
Theorieprüfung und die Schiessprüfung bestanden hat.
2 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine
Ausschlussgründe gemäss § 10 JG vorliegen.
3 Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor längstens zwei Jahren
die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prü-
fungstermin in einem Jagdschiessstand das Schiessprogramm bereits
einmal erfüllt hat.
4 Wer in einem anderen Kanton eine als gleichwertig anerkannte
Schiessprüfung bestanden hat, kann auf Gesuch hin von der Schiess-
prüfung befreit werden.
5 Wer als Anwärterin oder Anwärter zugelassen wird, ist berechtigt,
während der folgenden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich zu
jagen und Gästejagdpässe zu beziehen.
a. Zulassung
als Anwärterin
oder Anwärter
1. 1. 23-119
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b. Jagdprüfung
1 Mit der Jagdprüfung wird die Jagdfähigkeit gemäss § 8 Abs.1
lit. b JG nachgewiesen.
2 Wer seit mindestens zwei und längstens sechs Jahren Anwärterin
oder Anwärter ist, wird zur Jagdprüfung zugelassen.
3 Die Jagdprüfung besteht aus einer Theorieprüfung und einer prak-
tischen Prüfung, die auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines
Jagdpächters ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Theorie-
prüfung und die Schiessprüfung wird vorausgesetzt.
c. Jagdaufsichts-
prüfung
1 Die Jagdaufsichtsprüfung besteht aus einer Theorieprüfung
und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben der Jagdaufsicht
ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Jagdprüfung wird
vorausgesetzt.
2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Jagdprüfung vor mindestens
zwei Jahren bestanden hat. Wer ein vom Kanton Zürich anerkanntes,
ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt, legt zusätzlich eine Prü-
fung im Fach Jagdrecht ab.
Durchführung
der Prüfungen
1 Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission ab-
genommen.
2 Das ALN bestellt die Prüfungskommission und regelt die Durch-
führung der Prüfungen.
3 Es legt die Prüfungsgebühren fest.
Rechtsschutz
Entscheide der Prüfungskommission können mit Rekurs bei
der Baudirektion angefochten werden.
Jagdbare Arten
und Jagdzeiten
F. Jagdplanung und Jagdbetrieb
1 Als jagdbare Arten während folgender Jagdzeiten gelten
a. Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen: 2. Mai – 31. Dezember,
b. Rehgeissen und Rehkitze: 1. September – 31. Dezember,
c. Wildschweine: 1. Juli – Ende Februar, vorbehältlich der Regelung
von Abs. 2,
d. Rothirsch: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN,
e. Dam- und Sikahirsch: 2. August – 31. Januar,
f. Gämse: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN,
g. Fuchs: 16. Juni – Ende Februar,
h. Dachs: 16. Juni – 15. Januar,
i. Steinmarder: 1. September – 15. Februar
j. Stockente und Kormoran: 1. September – 31. Januar,
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k. Rabenkrähe, Saat- und Nebelkrähe, Ringel-, Türkentaube, Elster
und Eichelhäher: 2. August – 15. Februar,
1. andere nicht einheimische Wildtiere gemäss Anhang 1 und 2 der
Jagdverordnung vom 29. Februar 19888, verwilderte Hauskatze und
verwilderte Haustaube: ganzjährig.
2 Laktierende, führende Bachen sind geschützt. Das ALN entschei-
det über den ganzjährigen Abschuss von Wildschweinen, die jünger als
zweijährig sind und sich ausserhalb des Waldes aufhalten.
3 Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schaden-
gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
4 In Fällen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG kann das ALN die Jagdzeiten
ändern.
1 Die Schussabgabe ist von einer Stunde vor dem kalenda- Zeitliche Ein-
rischen Sonnenaufgang bis einer Stunde nach dem kalendarischen Son- schränkungen
nenuntergang gestattet. Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG sowie
1 Es ist verboten, Wildtiere in Nachbarrevieren aufzujagen, Jagdmethoden
anzulocken oder zu verfolgen.
2 Die Wahl des Standortes fester Reviereinrichtungen, insbesondere
von Ansitzkanzeln, erfolgt in Absprache mit der Besitzerin oder dem
Besitzer. Reviereinrichtungen in der Kernzone von überkommunalen
Naturschutzgebieten sind bewilligungspflichtig.
3 Das ALN kann die Ausübung der Jagd im Bereich von Wildtier-
über- oder -unterführungen und den vorgelagerten Leitstrukturen ver-
bieten.
4 Die Verwendung von Drohnen zu jagdlichen Zwecken, insbeson-
dere zum Aufsuchen oder Aufjagen von Wildtieren, ist verboten. Aus-
genommen ist der Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung. Die Jagd-
gesellschaft des Reviers wird über die Rehkitzrettung mit Drohnen
vorgängig informiert.
a. Allgemeines
1. 1. 23-119
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b. Bewegungs-
jagd
c. Fallenjagd
d. Falknerei
Jagdwaffen
und Munition
a. Grundsatz
1 Treib- und Drückjagden (Bewegungsjagden) sind von 1. Ok-
tober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Jagd auf Wildschweine sind sie
bis Ende Februar erlaubt.
2 Ein Mitglied der Jagdgesellschaft leitet die Bewegungsjagd (Jagd-
leitung) und ist für die Organisation und die sichere Durchführung ver-
antwortlich. Die Jagdleitung ist gegenüber den Beteiligten weisungs-
berechtigt.
3 Die Jagdgesellschaft meldet Bewegungsjagden mit mehr als sechs
Schützinnen und Schützen dem ALN vor der Durchführung.
4 Das ALN kann die Zahl der Bewegungsjagden und der eingesetzten
Schützinnen und Schützen sowie Treiberinnen und Treiber beschrän-
ken.
1 Auf Haarraubwild ist die Fallenjagd mit Kastenfallen zum
Lebendfang gestattet.
2 Die Fallenjagd ist im Siedlungsgebiet sowie ausserhalb des Sied-
lungsgebiets in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestattet.
3 Einsam gelegene Gebäude gelten als Wohn- und Wirtschaftsge-
bäude, wenn sie
a. dauernd bewohnt sind,
b. mit Haustieren belegt sind und diese täglich betreut werden.
4 Die Fallen werden halbtäglich, bei Einsatz in der Nacht spätestens
am nächsten Morgen kontrolliert.
5 Das ALN kann betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaf-
tern sowie Jagdgesellschaften Bewilligungen für den Lebendfang von
jagdbaren Rabenvögeln erteilen, wenn sie
a. in Überzahl auftreten und
b. schadenstiftend sind.
Die Falknerei darf ausüben, wer
a. im Kanton Zürich jagdberechtigt ist,
b. eine vom ALN anerkannte Falknereiprüfung abgelegt hat,
c. über eine gültige Haltebewilligung für die verwendeten Greifvögel
verfügt und
d. eine Jagdkarte für das betretene Revier hat.
1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die Distanz, für die
sie verwendet werden, tödlich sein.
2 Zulässig sind Waffen mit bis zu drei Läufen.
3 Schalenwild muss mit der Kugel erlegt werden. Die Jagd auf Reh-
wild ist mit Schrotschuss zulässig. Für die Jagd auf Wildschweine sind
Flintenlaufgeschosse zulässig.
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1 Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse sind für eine Dis-
tanz von höchstens 30 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen
a. die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und
höchstens 4,5 mm aufweisen und
b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm)
aufweisen.
2 Für die Jagd auf Rehwild muss die Schrotgrösse mindestens 3,75 mm
betragen.
b. Anforderun-
gen an Flinten-
munition
1 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m
zulässig. Es gelten folgende Anforderungen
a. für die Jagd auf Schalenwild muss das Kaliber mindestens 6,0 mm
betragen,
b. für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von mindes-
tens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,
c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von mindestens 1500 Joule auf
150 m erforderlich,
d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von mindestens 1000 Joule auf
100 m erforderlich.
2 Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist für die Jagd auf
Schalenwild untersagt.
3 Der Abschuss von verletzten oder kranken Wildtieren sowie von
jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild ist mit Jagdkugelpatronen mit
einem Kaliber von weniger als 6,0 mm zulässig, wenn die Auftreff-
energie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt.
4 Der Fangschuss oder das Erlegen von Wild in der Kastenfalle ist
mit Kurzwaffen mit geringerer Auftreffenergie zulässig, sofern die un-
mittelbare Tötungswirkung gewährleistet ist.
c. Anforderun-
gen an Büchsen-
munition
1 Zur Jagd sind Hunde zugelassen, die von Jagdhunderassen Jagdhunde
abstammen und folgende Voraussetzungen erfüllen
a. Jagdhunde für das Stöbern, Apportieren, Vorstehen und die Feld-
suche: Nachweis einer entsprechenden Ausbildung,
b. Jagdhunde für das Stöbern und Brackieren vom 1. Oktober bis 31. De-
zember: spur- und sichtlautes Jagen sowie ein mindestens einmaliger,
bestätigter Besuch in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter, wobei
die Welpenprägung nicht angerechnet wird,
c. Jagdhunde für die Jagd auf Schwarzwild in den Monaten Juli–Septem-
ber und Januar-Februar: bestandener Nachweis in einem Schwarz-
wildgewöhnungsgatter,
d. Nachsuchegespanne für die Nachsuchearbeit: erfolgreich absolvierte
500-m-Schweissprüfung.
1. 1. 23-119
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Wildbuch
Bestandes-
aufnahme
Abgangspläne
für Schalenwild
2 Die 500-m-Schweissprüfung muss zwischen dem vierten und sechs-
ten Lebensjahr des Hundes durch das Nachsuchegespann einmal wieder-
holt und bestanden werden. Für Nachsuchen auf Schwarzwild muss zu-
dem ein Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter bestanden
werden.
3 Das ALN stellt für Gespanne gemäss Abs. 1 lit. d den Nachweis
zur Befreiung der Abgabe gemäss § 25 lit. c des Hundegesetzes vom
14. April 20083 aus. Es kann bei begründetem Zweifel an der Einsatz-
tauglichkeit eines Nachsuchegespanns eine Wiederholungsprüfung an-
ordnen.
4 Es entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prü-
fungen gemäss Abs. 1.
5 Die Jagdleitung entscheidet, welche Hunde auf der jeweiligen Jagd
eingesetzt werden dürfen.
1 Alle erlegten und als Fallwild aufgefundenen Wildtiere sind
innert 24 Stunden gemäss Vorgabe des ALN im elektronischen Wild-
buch zu erfassen.
2 Die Jagdgesellschaft bezeichnet das für die Führung des Wild-
buchs verantwortliche Mitglied.
3 Die Jagdgesellschaft hält erlegtes Rot-, Gams- und Schwarzwild
sowie weibliches Rehwild von Mai bis Ende August nach der Erfas-
sung im Wildbuch in aufgebrochenem Zustand in der Decke oder in
der Schwarte, mit Haupt und allfälligem Gesäuge, bis um 18 Uhr am
nächsten Arbeitstag für Kontrollen bereit. Das ALN kann in begrün-
deten Fällen die Freigabe vorzeitig bewilligen.
1 Die Jagdgesellschaften oder die Hegegemeinschaften neh-
men jährlich den Bestand der jagdbaren Säugetiere ihrer Reviere auf
und erfassen ihn bis zum 15. April im Wildbuch.
2 Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei der Auf-
nahme und Beobachtung des Bestandes weiterer Wildtierarten ver-
pflichten.
1 Das ALN erlässt Richtlinien über die Erstellung der Ab-
gangspläne. Die Abgangspläne berücksichtigen insbesondere die Er-
haltung eines gesunden Wildtierbestandes und die Interessen der Land-
und Forstwirtschaft.
2 Die Jagdgesellschaft erstellt auf der Grundlage der Bestandesauf-
nahme jährlich einen Abgangsplan. Die bevollmächtigte Person reicht
den Abgangsplan dem Jagdbezirksausschuss sowie der zuständigen Ge-
meinde bis spätestens 10. Mai zur freigestellten Stellungnahme ein.
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Kantonale Jagdverordnung (JV)
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3 Ist die Gemeinde mit dem Abgangsplan nicht einverstanden, reicht
sie dem Jagdbezirksausschuss und dem ALN bis spätestens 10. Juni einen
begründeten Änderungsantrag ein.
4 Der Jagdbezirksausschuss prüft den Abgangsplan aufgrund der
regionalen Bestandesentwicklung und der Wildschadensituation sowie
weiterer wildbiologischer Kriterien und reicht ihn dem ALN ein. Er
kann Anpassungen vornehmen.
5 Das ALN kann die Abgangspläne unter Berücksichtigung der ver-
schiedenen Interessen anpassen.
6 Die Jagdgesellschaft ist dafür verantwortlich, dass der vorgegebene
Mindestabgang bis Ende des Kalenderjahres erfüllt wird.
bleiben vorbehalten.
2 Die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit ist nur auf Sikahirsch, Wild-
schwein, Fuchs, Dachs, Steinmarder und nicht einheimische Wildtiere
gestattet.
3 An Sonntagen ist nur die Einzeljagd gestattet. Sie ist innerhalb
der Vorgaben von Abs. 1 und 2 bis zwei Stunden nach dem kalendari-
schen Sonnenaufgang am Morgen und ab zwei Stunden vor dem kalen-
darischen Sonnenuntergang am Abend erlaubt.
4 An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen gemäss § 1 Abs.1
lit. b und Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni
20004 ist die Jagd untersagt.
1 Die Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein geprüf- Nachsuche
tes Nachsuchegespann und meldet dieses dem ALN.
2 Bei Bewegungsjagden muss ein geprüftes Nachsuchegespann auf
Abruf zur Verfügung stehen.
3 Nachsuchen über die Reviergrenzen hinaus müssen unabhängig
vom Erfolg innerhalb eines Tages der betreffenden Jagdgesellschaft
gemeldet werden. Für die Nachsuche in Wildschonrevieren, in anderen
Kantonen oder im Ausland sind die dort zuständigen Organe beizuzie-
hen.
4 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung des ALN
zu dokumentieren.
1. 1. 23-119
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Kantonale Jagdverordnung (JV)
Entschädigung
bei Unfällen
mit Wildtieren
Eigentum
an Wildtieren
Fütterung
von Wildtieren
Entsorgung
von Tierkörpern
Beringte Vögel
Präparieren von
Tieren
¹ Für die Bergung von Wildtieren bei Unfällen und Hunde-
rissen können folgende Gebühren erhoben werden
a. für Schalenwild: höchstens Fr. 200,
b. für Fuchs, Dachs und Biber: höchstens Fr. 50.
2 Für die Bergung anderer Wildtiere wird keine Gebühr erhoben.
¹ Wildtiere, die im Revier erlegt, verendet oder verletzt auf-
gefunden werden, sind Eigentum der Jagdgesellschaft. Vorbehalten blei-
ben anderslautende Vereinbarungen über die Wildfolge bei benach-
barten Revieren.
2 Wildtiere, die in Wildschongebieten oder in nicht verpachteten
Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigen-
tum des zuständigen Gemeinwesens.
3 Wildtiere, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder in
Abweichung von den vom ALN genehmigten Abgangsplänen erlegt
werden, sowie geschützte Wildtiere von wissenschaftlichem Interesse
sind Eigentum des Kantons.
¹ Kirrungen sind ausschliesslich im Wald und für Schwarz-
wild erlaubt. Es darf höchstens 500 g Mais pro Tag auf zwei Kirrungen
pro 100 ha Wald ausgebracht werden. Tierische Nebenprodukte dürfen
nicht verwendet werden.
2 Kirrungen und Luderplätze dürfen nur an Örtlichkeiten angelegt
werden, die mindestens 300 m vom Siedlungsgebiet sowie von Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets entfernt
sind. Für einsam gelegene Gebäude gilt § 31 Abs. 3.
3 In Naturschutzobjekten des lichten Waldes dürfen keine Kirrun-
gen angelegt werden.
4 Ablenkfütterungen sind verboten.
¹ Tierkörper oder Teile davon, bei denen ein Verdacht auf
Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit be-
steht, werden den Sammelstellen abgegeben.
2 Nicht für den Verzehr bestimmte Teile von Schwarzwild werden
den Sammelstellen abgegeben.
3 Der Aufbruch anderer Tiere darf vor Ort an nicht leicht zugäng-
licher Stelle entsorgt werden.
Die Jagdberechtigten senden an Vögeln aufgefundene Ringe
unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes umgehend der Schweize-
rischen Vogelwarte Sempach ein.
Das Präparieren von Wildtieren geschützter Arten ist bewil-
ligungspflichtig.
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Kantonale Jagdverordnung (JV)
G. Arten- und Lebensraumschutz
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Subventionen gemäss § 17 JG werden ausgerichtet für Mass- Massnahmen nahmen zur Erhaltung und Förderung bedrohter Wildtierarten, insbe- zum Arten- sondere durch die Anlage von Vogelschutzgebieten, Massnahmen zum schutz Habitatschutz und das Anbringen von Nisthilfen.
1 Zäune sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie für Schutz vor Wildtiere keine erhöhte Verletzungsgefahr darstellen. Gefährdungen 2 Abgeräumte Zäune müssen so gelagert werden, dass von ihnen durch Zäune keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht. a. Allgemeines 3 Die Verwendung von Stacheldrahtzäunen im Wald, am Waldrand und in der offenen Flur ist verboten.
1 Temporäre Zäune müssen korrekt aufgebaut werden. So- b. temporäre fern sie nur unter Verwendung von Strom korrekt betrieben werden Zäune können, müssen sie dauernd unter angemessener elektrischer Spannung stehen.
2 Sie dürfen nur so lange stehen bleiben, wie dies für ihre Funktion notwendig ist, oder so lange, wie Tiere darin gehalten werden.
1 Für feste Zäune in Wildtierkorridoren und dazugehörigen c. Zäune als Leitstrukturen ist eine jagdrechtliche Bewilligung des ALN einzuho- Bewegungs- len. hindernisse 2 Das ALN trifft Massnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit, insbesondere durch die Beschränkung der Dauer der Einzäunung oder die Schaffung von Durchgängen. Es kann eine alternative Zaunführung verlangen.
3 Das ALN trifft bei temporären Zäunen und Zäunen zur Verhü- tung von Wildschäden Massnahmen gemäss Abs. 2, wenn diese Zäune die Durchgängigkeit von Wildtierkorridoren beeinträchtigen können.
Schutz vor Gefährdung § 52. 1 Infrastrukturanlagen, insbesondere Bahnlinien, Strassen durch sowie Strommasten und Windkraftanlagen, sind so zu planen, zu kon- Infrastruktur- struieren und zu unterhalten, dass von ihnen soweit möglich keine Ver- anlagen letzungsgefahr für Wildtiere ausgeht und die Durchgängigkeit gewahrt bleibt.
2 Das zuständige Gemeinwesen trifft Massnahmen, um bei bestehen- den Infrastrukturanlagen die Verletzungsgefahr für Wildtiere soweit möglich zu minimieren und die Durchgängigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern.
3 Von Installationen zur Vogelabwehr darf keine Verletzungsgefahr ausgehen.
1. 1. 23-119
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Kantonale Jagdverordnung (JV)
Störung von
Wildtieren
Lebensraum-
schutz
Schongebiete
a. Allgemeines
b. kantonale
Wildschon-
gebiete
Entwichene
Wildtiere
Verhütung von
Wildschaden bei
landwirtschaft-
lichen Kulturen
a. Grundsätze
Das ALN kann Tätigkeiten, die zu einer Störung von Wild-
tieren gemäss § 20 Abs. 1 JG führen, bewilligen, insbesondere solche
zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen von Arten- und Le-
bensraumschutzmassnahmen. Es hört die betroffenen Jagdgesellschaf-
ten an.
Wer Nistgelegenheiten und Habitatstrukturen geschützter
Wildtiere beeinträchtigt, ist zu deren Wiederherstellung oder Ersatz
verpflichtet.
ten.
1 In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verbo-
2 In Vogelschutzgebieten ist das Erlegen von Vögeln untersagt. Aus-
genommen sind Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG.
3 Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer dem
Lebensraum angepassten Population kann das ALN den Abschuss einer
bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildtierart anordnen.
4 Das ALN kann bestimmen, dass Hunde in kantonalen Wildschon-
gebieten an der Leine zu führen sind. Dieselbe Befugnis steht den Ge-
meinden für die kommunalen Schongebiete zu.
1 Das Tössstockgebiet, das Neeracherried sowie der Zürich-
see, der Greifensee und der Pfäffikersee sind kantonale Wildschon-
gebiete.
2 Das ALN kann weitere kantonale Wildschongebiete bezeichnen.
1 Die Halterin oder der Halter meldet dem ALN umgehend
aus privater oder gewerbsmässiger Haltung entwichene Wildtiere.
2 Das ALN trifft auf Kosten der Verursacherin oder des Verursa-
chers Massnahmen, damit diese Wildtiere wieder aus der freien Wild-
bahn entfernt werden können.
H. Wildschaden
1 Sind landwirtschaftliche Kulturen durch Wildschaden gefähr-
det, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds
ausgerichtet werden, wenn
a. die Kosten der Massnahmen tiefer sind als der zu erwartende Wild-
schaden,
b. die Massnahmen eine gute Wirkung versprechen und ordnungs-
gemäss unterhalten werden,
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Kantonale Jagdverordnung (JV)
922.11
c. die forst- und raumplanungsrechtlichen Abstandsvorschriften zum
Waldrand eingehalten sind und
d. der Waldabstand mindestens 5 m beträgt.
2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt die Wild-
schadenverhütungsmassnahmen.
3 Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von vier Jahren seit der
Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteilmässig
zurückerstattet werden.
4 Das ALN erlässt ein Reglement zu den geeigneten Schutzmass-
nahmen und der Höhe der Beiträge.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter reichen dem ALN b. Verfahren
nach Rücksprache mit der Jagdgesellschaft das Gesuch um Beiträge
ein.
1 Beiträge für Schutzmassnahmen und deren Unterhalt wer- c. Beiträge
den ab einer Fläche von mindestens 10 Aren ausgerichtet für
a. Reben, Obst- und Beerenkulturen,
b. Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen
mit hohem Deckungsbeitrag,
c. besonders wildschadengefährdete Wiesen,
d. Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem
Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schä-
den verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden.
2 Für Wiesen gemäss Abs. 1 lit. c kann ein pauschaler Flächenbei-
trag ausgerichtet werden. Damit entfällt der Anspruch auf die Vergü-
tung von Schäden.
3 Zusätzlich können weitere Vergütungen ausbezahlt werden, ins-
besondere für
a. Nachsaaten und die Instandstellung von Feldkulturen,
b. das Ergreifen weiterer Kulturmassnahmen zur Vermeidung wild-
schadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen.
Die Jagdgesellschaft kann den Abbruch verbotener und man- d. Beseitigung
gelhaft erstellter oder unterhaltener Anlagen verlangen. Das ALN kann von Schutz-
auf ihren Antrag den Abbruch auf Kosten der Verursacherin oder des einrichtungen
Verursachers verfügen.
Sind Nutztiere durch Grossraubtiere gefährdet, können für
Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet
werden.
e. Schutzmass-
nahmen gegen
Wildschaden
an Nutztieren
1. 1. 23-119
15
Selbsthilfe-
massnahmen
Entschädigung
von Wild-
schaden
a. Meldung
b. Ermittlung
des Schadens
c. Ausschluss-
und Herab-
setzungsgründe
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Kantonale Jagdverordnung (JV)
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Be-
wirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betric-
ben ist ohne Jagdberechtigung gestattet,
a. Haarraubwild mit der Kastenfalle im Innern von Gebäuden sowie
unter Vordächern ihrer Wohn- und Ökonomiegebäude zu fangen
und zu erlegen,
b. in Schwärmen auftretende jagdbare Rabenvögel und Tauben auf
den von ihnen bewirtschafteten schadengefährdeten Parzellen auf
offener Flur zu erlegen.
2 Die jagdlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen
über die Nachsuche, die Schonzeiten und den Nachweis der Treffsicher-
heit, sind einzuhalten.
3 Im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen erlegte Tiere müssen der
Jagdgesellschaft innert 24 Stunden gemeldet werden. Die Jagdgesell-
schaft erfasst die erlegten Tiere im Wildbuch.
1 Die Jagdgesellschaft meldet dem ALN die für Wildschä-
den in ihrem Revier verantwortliche Stelle.
2 Geschädigte melden einen Wildschaden sofort nach der Feststel-
lung der von der Jagdgesellschaft bezeichneten Stelle.
3 Sie vereinbaren umgehend mit dieser die zu ergreifenden Sofort-
massnahmen, um weitere Schäden zu verhindern.
1 Übersteigt der Schaden voraussichtlich Fr. 300, bietet die
oder der Geschädigte eine vom ALN bezeichnete Fachperson auf, wel-
che die Höhe des Schadens ermittelt.
2 Für geringere Schäden erfolgt die Schätzung gemäss Weisung des
ALN.
1 Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, insbesondere wenn
die Geschädigten
a. die Meldung oder Festlegung des Schadens grundlos verzögert ha-
ben,
b. nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt
haben,
c. den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung von Nutztieren
und deren Obhut vernachlässigt haben.
2 Der Schadenersatz entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die Ge-
schädigten
a. beitragsberechtigte Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss § 58
und gemäss § 13 a der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Okto-
ber 19985 trotz einer vorhersehbaren Gefährdung der geschädigten
Fläche nicht ausgeführt haben,
16
Kantonale Jagdverordnung (JV)
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b. Wildschadenverhütungsmassnahmen, an die Beiträge ausgerichtet
wurden, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben,
c. zumutbare Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen ha-
ben,
d. nach Feststellung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort
darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen
zur künftigen Verhütung getroffen haben, wenn der Schaden da-
durch eine wesentliche Vergrösserung erfahren hat.
1 Die Fachperson gemäss § 65 teilt den Geschädigten, der d. Festlegung
Jagdgesellschaft und dem ALN die Höhe des Schadens mit.
2 Die Geschädigten und die Jagdgesellschaft können innert 20 Tagen
ab Mitteilung dem ALN die Anpassung der Schätzung beantragen. Die
Anträge sind zu begründen.
3 Das ALN legt den voraussichtlichen Schadenersatz fest. Nach An-
hörung der Parteien entscheidet es über die Höhe des Schadenersat-
zes.
des Schaden-
ersatzes
1 Eine Entschädigung wird ausgerichtet, soweit die Summe e. Auszahlung
aller Wildschäden Fr. 300 pro Betrieb und Jahr übersteigt.
2 Das ALN zahlt den Geschädigten die Summe der Schadenersatz-
ansprüche in der Regel einmal jährlich aus.
des Schaden-
ersatzes
1 Die Jagdgesellschaft beteiligt sich mit 25% an der Abgel- f. Höhe der
tung der Schäden, die Rehe, Rotwild und Wildschweine in ihrem Revier Beteiligung der
verursachen, höchstens jedoch mit 50% der Pachtzinssumme pro Jahr. Jagdgesellschaft
2 Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres.
I. Strafbestimmungen
1 Einen Fehlabschuss gemäss § 38 Abs. 1 JG tätigt, wer unter Fehlabschüsse
Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdzeiten bei
einem Abschuss versehentlich gegen § 27 Abs. 1 lit. b oder c verstösst
oder versehentlich gegen Vorschriften der Abgangspläne über Gams
und Rothirsch verstösst.
2 Der Fehlabschuss muss dem ALN umgehend gemeldet und das
Tier gemäss § 37 Abs. 3 zur Kontrolle bereit gehalten werden.
3 Bei einem Fehlabschuss werden ein Betrag von Fr. 100, der Wert-
ersatz gemäss § 38 Abs. 2 JG und die Trophäen eingezogen. Bei Rot-
hirsch und Gams wird ein Betrag von Fr. 200 eingezogen.
1. 1. 23-119
17
922.11
Kantonale Jagdverordnung (JV)
4 Das ALN stellt Strafantrag bei nicht gemeldeten Fehlabschüssen
und bei Personen, die mehr als zwei Fehlabschüsse innerhalb eines Jagd-
jahres begehen.
1 Wer vorsätzlich
a. mit einer qualifizierten Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentra-
tion oder unter Drogen oder Arzneimitteleinfluss gemäss Strassen-
verkehrsgesetz vom 19. Dezember 19587 die Jagd ausübt, wird mit
Busse bis Fr. 2000 bestraft,
b. ohne Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers in den in § 14
Abs. 2 JG bezeichneten Gebieten die Jagd ausübt, wird mit Busse
bis Fr. 2000 bestraft,
c. gegen die Pflicht zur Nachsuche gemäss § 15 JG verstösst, wird mit
Busse bis Fr. 10000 bestraft,
d. gegen Anordnungen zum Verhalten in Wildschongebieten gemäss
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen mit Entsorgung
Stacheldrahtzäunen gemäss § 49 Abs. 3 entsorgen diese innert dreier von Stachel-
Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht.
2 Ist eine neue Einzäunung notwendig, entschädigt das ALN die Be-
wirtschafterinnen und Bewirtschafter auf Gesuch hin mit einem ange-
messenen Beitrag aus dem Wildschadenfonds.
drahtzäunen
1 § 12 Abs. 2 ist ab Beginn der neuen Pachtperiode anwend- Zur Mindestzahl
zählende Mit-
glieder der
2 Die Bewerbergruppen gemäss § 6 stellen sicher, dass kein Mitglied Jagdgesellschaft
sich für mehr als ein Revier als zur Mindestzahl zählende Pächterin oder
Pächter bewirbt.
bar.
1 Die Regelung gemäss § 36 Abs. 1 lit. c gilt für Hunde, die Ausbildungen
nach dem 1. April 2020 geboren wurden. Ältere, auf Schwarzwild ge- für Jagdhunde
führte Hunde sind mindestens einmal für eine Übung in ein Schwarz-
wildgewöhnungsgatter zu führen. Dieser Besuch ist bestätigen zu las-
sen.
2 Die Regelung zur Wiederholung der Schweissprüfung gemäss § 36
Abs. 2 gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2018 geboren wurden. Für
Hunde, die vor dem 1. April 2018 geboren wurden, steht es den Hunde-
führerinnen und Hundeführern frei, altrechtlich den Nachweis von min-
destens zwölf Nachsuchen pro Jahr oder einmalig die Wiederholungs-
prüfung zu erbringen.
1 OS 77, 613; Begründung siehe ABI 2022-11-04. Vom Bund am 28. November
2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 LS 554.5.
4 LS 822.4.
5 LS 921.11.
6 LS 922.1.
7 SR 741.01.
8 SR 922.01.
1. 1. 23-119
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