922.1
JGLCAC
CH-ZH
Art. 7 : Kantonales Jagdgesetz (JG)
Art. 7
1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft bilden eine einfache Ge-
sellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der
Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft.
2 Jagdgesellschaften können zur Planung der Jagd und Koordina-
tion des revierübergreifenden Jagdbetriebs Hegegemeinschaften bil-
den. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.
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Kantonales Jagdgesetz (JG)
B. Jagdberechtigung und Jagdpässe