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Art. 7 : Kantonales Jagdgesetz (JG)

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Art. 7

1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft bilden eine einfache Ge-

sellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der

Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft.

2 Jagdgesellschaften können zur Planung der Jagd und Koordina-

tion des revierübergreifenden Jagdbetriebs Hegegemeinschaften bil-

den. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.

2

Kantonales Jagdgesetz (JG)

B. Jagdberechtigung und Jagdpässe

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