922.1
JGLCAC
CH-ZH
Art. 5 : Kantonales Jagdgesetz (JG)
Art. 5
1 Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften
und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab.
2 Der Pachtvertrag wird für die Dauer von acht Jahren abgeschlos-
sen und richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1. Ergänzende
Bestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Direk-
tion.