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Art. 5 : Kantonales Jagdgesetz (JG)

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Art. 5

1 Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften

und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab.

2 Der Pachtvertrag wird für die Dauer von acht Jahren abgeschlos-

sen und richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1. Ergänzende

Bestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Direk-

tion.

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