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Art. 4 : Kantonales Jagdgesetz (JG)

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Art. 4

1 Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse

des Jagdgebietes und der Beschaffenheit des Reviers.

2 Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen kann der Pacht-

zins während der Pachtperiode angepasst werden.

3 Die Pachtzinsen fallen zu vier Fünfteln dem Kanton und zu einem

Fünftel den betroffenen Gemeinden zu. Der Kanton und die Gemein-

den verwenden die Mittel für jagdliche Zwecke.

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