922.1
JGLCAC
CH-ZH
Art. 4 : Kantonales Jagdgesetz (JG)
Art. 4
1 Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse
des Jagdgebietes und der Beschaffenheit des Reviers.
2 Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen kann der Pacht-
zins während der Pachtperiode angepasst werden.
3 Die Pachtzinsen fallen zu vier Fünfteln dem Kanton und zu einem
Fünftel den betroffenen Gemeinden zu. Der Kanton und die Gemein-
den verwenden die Mittel für jagdliche Zwecke.