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Art. 39 : Kantonales Jagdgesetz (JG)

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Art. 39

1 Die Direktion bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben Bearbeitung

gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personen- von Personen-

daten und besonderer Personendaten.

2 Sie führt ein Register über die Jagdberechtigungen, die Jagdgesell-

schaften, den Jagdbetrieb, die getätigten Abschüsse, Widerhandlungen

gegen die Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie über den Erlass von

Administrativmassnahmen.

daten und

Register

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