922.1
JGLCAC
CH-ZH
Art. 39 : Kantonales Jagdgesetz (JG)
Art. 39
1 Die Direktion bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben Bearbeitung
gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personen- von Personen-
daten und besonderer Personendaten.
2 Sie führt ein Register über die Jagdberechtigungen, die Jagdgesell-
schaften, den Jagdbetrieb, die getätigten Abschüsse, Widerhandlungen
gegen die Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie über den Erlass von
Administrativmassnahmen.
daten und
Register