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Art. 32 : Kantonales Jagdgesetz (JG)

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Art. 32

Voraussetzungen für die Ausübung der Revieraufsicht sind

a. das Schweizer Bürgerrecht,

b. ein guter Leumund,

c. die Zürcher Jagdberechtigung,

d. das Bestehen der Zürcher Jagdaufseherprüfung.

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