922.1
JGLCAC
CH-ZH
Art. 32 : Kantonales Jagdgesetz (JG)
Art. 32
Voraussetzungen für die Ausübung der Revieraufsicht sind
a. das Schweizer Bürgerrecht,
b. ein guter Leumund,
c. die Zürcher Jagdberechtigung,
d. das Bestehen der Zürcher Jagdaufseherprüfung.