922.1
JGLCAC
CH-ZH
Art. 3 : Kantonales Jagdgesetz (JG)
Art. 3
1 Die Direktion schreibt die Reviere öffentlich zur Verpach-
tung aus und legt den Pachtzins sowie die weiteren Pachtbestimmun-
gen fest.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Vergabekriterien
in einer Verordnung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnach-
weis und regelt die Einzelheiten.