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Art. 3 : Kantonales Jagdgesetz (JG)

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Art. 3

1 Die Direktion schreibt die Reviere öffentlich zur Verpach-

tung aus und legt den Pachtzins sowie die weiteren Pachtbestimmun-

gen fest.

2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Vergabekriterien

in einer Verordnung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnach-

weis und regelt die Einzelheiten.

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