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922.1 JGLCAC CH-ZH

Art. 2 : Kantonales Jagdgesetz (JG)

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Art. 2

1 Die Jagd wird nach den Grundsätzen der Revierpacht aus- Revierpacht

geübt.

2 Die für die Jagd zuständige Direktion (Direktion)

a. legt auf Antrag einer betroffenen Gemeinde oder Jagdgesellschaft

die Reviere insbesondere nach wildbiologischen und jagdtechnischen

Kriterien fest,

b. bezeichnet die Jagd- und Nichtjagdgebiete,

c. kann Jagdgebiete zu besonderen Zwecken, insbesondere zur Aus-

bildung, ausscheiden,

d. legt die Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft pro Revier

fest,

e. legt für die einzelnen Jagdreviere Bestimmungen über den Lebens-

raum und den Artenschutz fest.

3 Sie hört die betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften an.

1. 1. 23-119

1

922.1

Kantonales Jagdgesetz (JG)

Reviervergabe

a. Verfahren

b. Pachtzins

c. Abschluss des

Pachtvertrags

d. Auflösung

des Pacht-

vertrags

Jagdgesellschaft

und Hege-

gemeinschaft

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