Art. 2 : Kantonales Jagdgesetz (JG)
Art. 2
1 Die Jagd wird nach den Grundsätzen der Revierpacht aus- Revierpacht
geübt.
2 Die für die Jagd zuständige Direktion (Direktion)
a. legt auf Antrag einer betroffenen Gemeinde oder Jagdgesellschaft
die Reviere insbesondere nach wildbiologischen und jagdtechnischen
Kriterien fest,
b. bezeichnet die Jagd- und Nichtjagdgebiete,
c. kann Jagdgebiete zu besonderen Zwecken, insbesondere zur Aus-
bildung, ausscheiden,
d. legt die Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft pro Revier
fest,
e. legt für die einzelnen Jagdreviere Bestimmungen über den Lebens-
raum und den Artenschutz fest.
3 Sie hört die betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften an.
1. 1. 23-119
1
922.1
Kantonales Jagdgesetz (JG)
Reviervergabe
a. Verfahren
b. Pachtzins
c. Abschluss des
Pachtvertrags
d. Auflösung
des Pacht-
vertrags
Jagdgesellschaft
und Hege-
gemeinschaft