Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über die gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Zweck, Rechts-
Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwan- form und Sitz
gen, Rafz, Wasterkingen und Wil werden ermächtigt, für die Führung
eines gemeinsamen Forstbetriebs als Trägergemeinden eine gemeinsame
Anstalt gemäss den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zü-
rich zu errichten.
2 Die gemeinsame Anstalt hat ihren Sitz in Rafz.
Die Trägergemeinden regeln Zweck und Organisation der Anstaltsvertrag
gemeinsamen Anstalt sowie ihre Rechte und Pflichten unter sich und a. Inhalt
gegenüber der gemeinsamen Anstalt in einem Anstaltsvertrag.
1 Über den Erlass des Anstaltsvertrags beschliessen die b. Erlass,
Organe der Trägergemeinden, die nach kommunalem Recht sowie dem Anderung,
Kündigung,
Gemeinderecht des Kantons, dem die Gemeinde angehört, zuständig Aufhebung
sind. Diese Organzuständigkeit gilt auch für Änderung, Kündigung und
Aufhebung des Anstaltsvertrags.
2 Im Übrigen richten sich Änderung, Kündigung und Aufhebung
des Anstaltsvertrags nach dem Anstaltsvertrag sowie dem Recht des
Kantons Zürich. Dieses findet nur insoweit Anwendung, als eine ein-
heitliche Rechtsanwendung für die interkommunale Zusammenarbeit
in der gemeinsamen Anstalt unmittelbar erforderlich ist.
1. 1. 24-123
1
921.51 Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs
c. Genehmigung
Anwendbares
Recht
Aufsicht
a. Aufsicht
der Träger-
gemeinden
b. kantonale
Aufsicht
Haftung
Schiedsgericht
1 Der Erlass des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmi-
gung durch die Regierungen beider Vertragskantone. Er tritt nach beid-
seitiger Genehmigung in Kraft.
2 Die Änderung des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmigung
der Regierungen beider Vertragskantone. Die Koordination erfolgt
unter der Federführung des Kantons Zürich.
3 Die Aufhebung des Anstaltsvertrags unterliegt der Kenntnisnahme
der Regierungen beider Vertragskantone.
1 Die Organisation der gemeinsamen Anstalt und die Ver-
antwortlichkeit ihrer Organe richtet sich nach den gemeinderechtlichen
Vorschriften des Kantons Zürich.
2 Die Vorgaben für die Waldpflege und -bewirtschaftung richten
sich nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts
am Ort des gelegenen Waldgebiets.
3 Bundesrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Die Aufsicht der Trägergemeinden erfolgt nach Massgabe
des Anstaltsvertrags und nach den gemeinderechtlichen Vorschriften
des Kantons Zürich.
1 Die organisationsrechtliche Aufsicht erfolgt durch die zu-
ständigen Aufsichtsinstanzen des Kantons Zürich.
2 Die fachtechnische Aufsicht betreffend Waldpflege und -bewirt-
schaftung erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen am Ort des
gelegenen Waldgebiets.
Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kan-
tonalen Recht gemäss Art. 5.
Art. 9 1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Anstalt und
einer oder mehreren Trägergemeinden oder bei Streitigkeiten zwischen
den Trägergemeinden ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, wird ein Schiedsgericht ein-
gesetzt.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,
seit eine Partei, die Anstalt oder eine Trägergemeinde, das Schieds-
verfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schieds-
gerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert
einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung
obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist
auf eine Person einigen, ist diese vom Präsidenten oder von der Präsi-
dentin des Obergerichts des Kantons Zürich zu bestimmen.
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Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs
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4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der
Anstalt. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds-
gerichts kann diese die Kosten ganz oder teilweise der Trägergemeinde
auferlegen.
5 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 über
die Schiedsgerichtsbarkeit.
6 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines all-
fälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie-
rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Die Anpassung dieses Staatsvertrags an künftige Rechts- Staatsvertrag
änderungen bleibt vorbehalten.
a. Anpassung
Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh- b. Kündigung
rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt wer-
den.
Art. 12 1 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. c. Inkrafttreten
2 Er wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröf-
fentlicht.
1 OS 78, 510; Begründung siehe ABI 2023-11-10.
2 SHR 120.100.
3 LS 172.1.
4 SR 272.
1. 1. 24-123
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