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921.51 CH-ZH

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über die gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Zweck, Rechts-

Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwan- form und Sitz

gen, Rafz, Wasterkingen und Wil werden ermächtigt, für die Führung

eines gemeinsamen Forstbetriebs als Trägergemeinden eine gemeinsame

Anstalt gemäss den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zü-

rich zu errichten.

2 Die gemeinsame Anstalt hat ihren Sitz in Rafz.

1 Über den Erlass des Anstaltsvertrags beschliessen die b. Erlass,

Organe der Trägergemeinden, die nach kommunalem Recht sowie dem Anderung,

Kündigung,

Gemeinderecht des Kantons, dem die Gemeinde angehört, zuständig Aufhebung

sind. Diese Organzuständigkeit gilt auch für Änderung, Kündigung und

Aufhebung des Anstaltsvertrags.

2 Im Übrigen richten sich Änderung, Kündigung und Aufhebung

des Anstaltsvertrags nach dem Anstaltsvertrag sowie dem Recht des

Kantons Zürich. Dieses findet nur insoweit Anwendung, als eine ein-

heitliche Rechtsanwendung für die interkommunale Zusammenarbeit

in der gemeinsamen Anstalt unmittelbar erforderlich ist.

1. 1. 24-123

1

921.51 Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs

c. Genehmigung

Anwendbares

Recht

Aufsicht

a. Aufsicht

der Träger-

gemeinden

b. kantonale

Aufsicht

Haftung

Schiedsgericht

1 Der Erlass des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmi-

gung durch die Regierungen beider Vertragskantone. Er tritt nach beid-

seitiger Genehmigung in Kraft.

2 Die Änderung des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmigung

der Regierungen beider Vertragskantone. Die Koordination erfolgt

unter der Federführung des Kantons Zürich.

3 Die Aufhebung des Anstaltsvertrags unterliegt der Kenntnisnahme

der Regierungen beider Vertragskantone.

1 Die Organisation der gemeinsamen Anstalt und die Ver-

antwortlichkeit ihrer Organe richtet sich nach den gemeinderechtlichen

Vorschriften des Kantons Zürich.

2 Die Vorgaben für die Waldpflege und -bewirtschaftung richten

sich nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts

am Ort des gelegenen Waldgebiets.

3 Bundesrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

1 Die organisationsrechtliche Aufsicht erfolgt durch die zu-

ständigen Aufsichtsinstanzen des Kantons Zürich.

2 Die fachtechnische Aufsicht betreffend Waldpflege und -bewirt-

schaftung erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen am Ort des

gelegenen Waldgebiets.

Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kan-

tonalen Recht gemäss Art. 5.

Art. 9 1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Anstalt und

einer oder mehreren Trägergemeinden oder bei Streitigkeiten zwischen

den Trägergemeinden ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

2 Ist eine Verständigung nicht möglich, wird ein Schiedsgericht ein-

gesetzt.

3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,

seit eine Partei, die Anstalt oder eine Trägergemeinde, das Schieds-

verfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schieds-

gerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert

einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung

obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist

auf eine Person einigen, ist diese vom Präsidenten oder von der Präsi-

dentin des Obergerichts des Kantons Zürich zu bestimmen.

2

Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs

921.51

4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der

Anstalt. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds-

gerichts kann diese die Kosten ganz oder teilweise der Trägergemeinde

auferlegen.

5 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 über

die Schiedsgerichtsbarkeit.

6 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines all-

fälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie-

rungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh- b. Kündigung

rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt wer-

den.

Art. 12 1 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. c. Inkrafttreten

2 Er wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröf-

fentlicht.

1 OS 78, 510; Begründung siehe ABI 2023-11-10.

2 SHR 120.100.

3 LS 172.1.

4 SR 272.

1. 1. 24-123

3

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