Kantonale Waldverordnung (KWaV) (KWAV)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
1 Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen gen im Wald
a. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Ver-
stärkeranlagen verwendet werden oder
b. voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen.
2 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auf-
lagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffent-
liche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit
zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen.
3 Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden
Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die
Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.
4 Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Mo-
nat im Voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten
alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche
Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung
des Waldes und die Infrastruktur.
Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen Reiten und
oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes³. Radfahren
5 Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder Waldabstand
bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewil-
ligungspflichtig.
2. Pflege und Nutzung des Waldes
7 Die Baudirektion setzt die Waldentwicklungspläne fest. Diese Waldentwick-
a. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche, lungsplan
b. legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest, a. Festsetzung
c. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele festgelegt werden, und Inhalt
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1
b. Durchführung
c. Revision
Ausführungs-
planung
a. Allgemein
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d. bezeichnen die Flächen, bei denen Interessenkonflikte bestehen,
e. setzen Prioritäten für den Vollzug und machen Aussagen über das
weitere Vorgehen.
5 1 Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden fest
a. den Perimeter,
b. den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird,
c. das Mitwirkungsverfahren.
2 Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kanto-
nalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen.
5 Die Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre
überprüft und nötigenfalls angepasst.
5 1 Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vor-
gaben um.
2 Sie bezeichnet
a. die Ziele,
b. die erforderlichen Massnahmen,
c. die Organisation und Finanzierung des Vollzugs.
b. Betriebsplan
Planungs-
grundlagen
5 1 Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbei-
tet. In begründeten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser
Pflicht entbinden. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde
kann ein Betriebsplan für kleinere Waldflächen erstellt werden.
2 Nebst den Inhalten gemäss § 7 Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan
die Bewirtschaftungsabsichten, nennt die waldbaulichen Massnahmen
und die voraussichtlichen Nutzungsmengen.
3 Der Betriebsplan wird nach den Bedürfnissen der Waldeigen-
tümerinnen und Waldeigentümer oder auf Anordnung des Forstdiens-
tes überprüft und nötigenfalls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei
wesentlich veränderten Wald- oder Planungsverhältnissen oder wenn
die langfristige Erfüllung der Waldfunktionen nicht mehr gewährleis-
tet ist.
5 1 Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Pla-
nungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über
a. die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen,
b. den Waldaufbau,
c. den Gesundheitszustand des Waldes,
d. die Eigentumsverhältnisse,
e. die aktuelle Nutzung des Waldes.
2
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2 Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszu-
üben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder natur-
kundlich bedeutende Waldstandorte.
5 Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Bewirt-
Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen schaftungs-
und Rückegassen gefahren werden.
vorschriften
1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Kahlschlag
Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise
bewilligt werden, insbesondere für
a. Baum- und Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch
Unterpflanzung vorverjüngt werden können,
b. Nachzucht von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjün-
gung nicht im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist,
c. Naturschutzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der
Ausführungsplanung festgelegt sind.
2 Kahlschläge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich
gefährdet werden können, werden nur im Einvernehmen mit den
betroffenen Nachbarn bewilligt.
1 Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha Teilung
wird in der Regel nicht bewilligt.
2 Die Fläche neu entstehender Grundstücke muss in der Regel min-
destens 1 ha betragen.
3 Die Teilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung2
bleiben vorbehalten.
Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des Wildschaden-
kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen verhütung
kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und
Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton7
übernimmt die Konzeptkosten.
8 1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) richtet Bei- Beiträge an
träge an Massnahmen im Rahmen des naturnahen Waldbaus aus.
Massnahmen
zur Wildscha-
2 Massnahmen in Ersatz- und in freiwilligen Neuaufforstungen sind denverhütung
nicht beitragsberechtigt.
3 Das ALN erlässt Richtlinien.
8 1 Schutzeinrichtungen für Jungwald werden beseitigt, wenn Beseitigung
a. der Jungwald nicht mehr gefährdet ist oder
b. die Schutzeinrichtungen den Schutz nicht mehr gewährleisten, weil
sie nicht mehr unterhalten werden.
von Schutz-
einrichtungen
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2 Auf Antrag kann das ALN auf Kosten der Verursacherin oder des
Verursachers den Abbruch verfügen. Antragsberechtigt sind die Jagd-
gesellschaft und der Forstdienst.
Kosten für die
Jungwaldpflege
3. Finanzierung
Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die
Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen
Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisun-
gen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.
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Vollzug
Übergangs-
bestimmung
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
9 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der
Waldgesetzgebung dem ALN.
auflösen, verwenden die vorhandenen Mittel für forstbetriebliche Auf-
wendungen.
4
1 OS 55, 155.
2 LS 910.1.
3 LS 921.1.
4 Text siehe OS 55, 158.
5 Vom UVEK genehmigt am 22. Januar 1999.
6 Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 60, 131). In Kraft seit
1. Januar 2005.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 129; AB1 2012-07-20). In Kraft
seit 1. April 2013.
8 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 636; ABI 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 636; ABI 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.