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921.1 CH-ZH

Kantonales Waldgesetz

44 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes³ Zweck

und regelt deren Vollzug.

Eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche Begriff

gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist

a. 800 m² Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes,

b. 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes,

c. ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen.

des Waldes

II. Schutz des des Waldes vor Eingriffen

Ersatzabgaben im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über Rodungsersatz,

den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)³ fliessen in den kantonalen Waldfonds

Waldfonds. Die Mittel des Fonds dienen zur Finanzierung der aus

diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen.

1 Die Einzäunung von Wald oder Teilen davon ist unzulässig. Betreten

2 Der Forstdienst kann aus öffentlichen Interessen die Zugänglich- des Waldes

keit für bestimmte Waldgebiete einschränken, namentlich zum Schutz

a. der Waldverjüngung,

b. von Pflanzen und wildlebenden Tieren,

c. öffentlicher Anlagen.

und Befahren

a. Zugäng-

lichkeit

1 Veranstaltungen, die zu einer erheblichen Beanspruchung b. Veran-

des Waldes führen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungs- staltungen

rat regelt die Einzelheiten.

2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde.

Der kantonale Forstdienst wird vor dem Entscheid angehört.

1 Reiten und Radfahren im Wald sind nur auf Strassen und c. Reiten und

Wegen erlaubt.

2 Ausnahmen regelt die Gemeinde.

Radfahren

1.1.18-99

1

921.1

Kantonales Waldgesetz

d. Motorfahr-

zeugverkehr

Forstliche

Bauten

und Anlagen

Nichtforstliche

Kleinbauten

und -anlagen

Nachteilige

Nutzungen

Erschliessung

1 Waldstrassen dürfen, soweit notwendig, für die Ausübung

der Jagd und der Landwirtschaft sowie für den Unterhalt von Gewäs-

sern und Versorgungsanlagen befahren werden. Die Gemeinde kann

aus andern wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen im Einzelfall

erteilen.

2 Für die Signalisation und Kontrolle der Fahrverbote ist die Ge-

meinde zuständig. Der kantonale Forstdienst wird vor der Signalisa-

tion angehört.

Baubewilligungen für forstliche Bauten und Anlagen können

mit der Bedingung verknüpft werden, dass die Bauten auch der Jagd

und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind.

1 Es ist verboten, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

im Wald zu errichten, zu erweitern oder ihrem Zweck zu entfremden.

2 Für standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahme-

bewilligung erteilt werden.

5 1 Nachteilige Nutzungen wie Waldweide, Laub- und Mäh-

nutzung, Niederhalten von Bäumen sowie das Kompostieren und

Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen sind unzulässig.

2 Aus wichtigen Gründen können solche Nutzungen bewilligt wer-

den. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Erfüllung der Wald-

funktionen gefährdet ist.

Die Bau- und Kulturlanderschliessung und die Walderschlies-

sung sind zu koordinieren.

Waldentwick-

lungsplanung

III. Pflege und Nutzung des Waldes

1. Forstliche Planung

5 1 Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Wald-

gebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann.

2 Sie wird unter der Leitung des kantonalen Forstdienstes durch-

geführt. Die Gemeinden, Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer

sowie berechtigte Interessierte sind zur Mitarbeit beizuziehen.

3 Die Waldentwicklungspläne sind vor der Festsetzung öffentlich

aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jede

Person zum Planinhalt äussern.

4 Die Waldentwicklungspläne sind genehmigungspflichtig und für

die Behörden verbindlich.

2

Kantonales Waldgesetz

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5 1 Eine Ausführungsplanung wird erstellt für Wälder, in de- Ausführungs-

nen öffentliche Interessen durchzusetzen sind oder für welche Bundes- planung

oder Staatsbeiträge ausbezahlt werden.

2 Die Ausführungsplanung erfolgt durch

a. Betriebspläne,

b. Verordnungen und Verfügungen,

c. Beitragsbedingungen,

d. Verträge.

3 Ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Waldfläche erstellen

die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Betriebspläne; sie sind

genehmigungspflichtig und für die Waldeigentümerinnen und Wald-

eigentümer verbindlich.

5 1 Der kantonale Forstdienst erhebt die Planungsgrundlagen Planungs-

und führt sie nach. Er stellt diese den Waldeigentümerinnen und Wald- grundlagen

eigentümern unentgeltlich zur Verfügung.

2 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer beschaffen die

notwendigen Grundlagen für die Betriebsführung.

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der forstlichen Planungs-

Planung durch Verordnung.

vorschriften

2. Waldbau

5 1 Die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes ist Sache Bewirt-

der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers.

2 Sie halten sich an die Ausführungsplanung, berücksichtigen den

naturnahen Waldbau und schonen Boden, Flora und Fauna.

schaftungs-

vorschriften

1 Vor der Ausführung von Holzschlägen werden die Bäume Holznutzung

vom Forstdienst angezeichnet.

2 In Wäldern ohne Ausführungsplanung kann im Rahmen von

Durchforstungen im Einvernehmen mit dem kommunalen Forstdienst

Holz ohne Anzeichnung genutzt werden.

3. Verhütung und Behebung von Waldschäden

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind ver-

pflichtet, Waldschäden dem Forstdienst sofort zu melden und zu behe-

ben. Sie haben die vom Forstdienst angeordneten Massnahmen um-

gehend auszuführen.

Pflichten der

Waldeigen-

tümerinnen und

Waldeigentü-

mer

1. 1. 18-99

3

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Regelung des

Wildbestandes

Kantonales Waldgesetz

Wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Bau-

marten ohne Schutzmassnahmen nicht gesichert ist, werden die Wild-

schäden erhoben sowie waldbauliche und jagdliche Massnahmen fest-

gelegt. Der Regierungsrat regelt die Kostenaufteilung und das

Verfahren.

Forstpersonal

Waldarbeiterin-

nen und Wald-

arbeiter

IV. Förderungsmassnahmen

1. Aus- und Fortbildung

Fortbildungskurse für das Forstpersonal können obligato-

risch erklärt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber trägt die

Lohnkosten.

Wer gewerbsmässig für Dritte Holzernte- oder Motorsäge-

arbeiten ausführt, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

2. Finanzierung

Grundsätze

Staatsbeiträge werden nur ausgerichtet für Massnahmen,

a. die mit der forstlichen Planung übereinstimmen,

b. die durch den Ertrag und durch Beiträge Dritter nicht gedeckt

werden,

c. die wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden,

d. durch die eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Rege-

lung von Konflikten getroffen wird.

1 Der Staat leistet Kostenanteile bis zu 50% an die beitrags-

berechtigten Kosten für die Jungwaldpflege und für Massnahmen

gemäss Art. 36, 37 und 38 Abs. 1 WaG³.

2 Bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und zur Erhal-

tung der Schutzfunktion des Waldes sind die nach Abzug des Bundes-

und Staatsbeitrags verbleibenden Restkosten durch die Gemeinde zu

tragen.

Kostenanteile

Subventionen

1 Der Staat kann Subventionen gewähren

a. bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen

gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 sowie Art. 39 WaG³,

b. bis zu 100% für Leistungen im Interesse des Naturschutzes.

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Kantonales Waldgesetz

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2 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Förderung der

Waldfunktionen mit Subventionen unterstützen, insbesondere

a. die Erstellung von Betriebsplänen,

b. die Förderung der Holzverwendung,

c. die forstliche Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und

Waldarbeiter sowie der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer.

3 Der Regierungsrat kann Darlehen gemäss Art. 40 WaG³ gewäh-

ren.

V. Forstorganisation

1. Kantonaler Forstdienst

1 Die zuständige Direktion vollzieht die Waldgesetzgebung, Organisation,

soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Aufgaben

2 Die Aufgaben des kantonalen Forstdienstes sind insbesondere

a. Aufsicht über die Walderhaltung und -entwicklung sowie Anord-

nung der erforderlichen Massnahmen,

b. Erfassung des Waldzustandes,

c. Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeu-

tung und den Zustand des Waldes im Kanton,

d. Beratung des kommunalen Forstdienstes,

e. Förderung der forstlichen Aus- und Weiterbildung in Zusammen-

arbeit mit den Berufsverbänden und geeigneten Organisationen,

f. Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Waldwirt-

schaft,

g. Betreuung des Staatswaldes.

2. Kommunaler Forstdienst

1 Die Gemeinden bilden Forstreviere und stellen Revier- Forstreviere

försterinnen oder Revierförster an. Sie arbeiten dabei mit den Wald-

besitzerinnen und Waldbesitzern und dem kantonalen Forstdienst zu-

sammen. Sie legen Organisation und Perimeter des Reviers in einem

Reglement fest.

2 Die Gemeinde kann die Aufgaben des kommunalen Forstdiens-

tes durch Försterinnen oder Förster ausführen lassen, die im Dienste

von forstlichen Organisationen wie Holzkorporationen oder Wald-

verbänden stehen.

1.1.18-99

5

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Kantonales Waldgesetz

Technische

Forst-

verwaltungen

Aufgaben

Aufsicht

Kosten

Korporationen

Waldverbände

3 Soweit der Staatswald durch Staatsförsterinnen oder Staatsförster

betreut wird, nehmen diese die Aufgaben des kommunalen Forstdiens-

tes wahr.

Der Staat kann Gemeinden, die ihren Wald durch Forst-

ingenieurinnen oder Forstingenieure mit Wählbarkeitszeugnis verwal-

ten lassen, Aufgaben des kantonalen Forstdienstes übertragen.

Die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes sind

a. unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht,

b. Anzeichnen der Holzschläge,

c. Information über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie

über die Wald- und Holzwirtschaft in der Gemeinde,

d. Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie der Wald-

benützerinnen und Waldbenützer,

e. Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Massnahmen.

Der kantonale Forstdienst übt die Aufsicht über den kom-

munalen Forstdienst aus und hat diesem gegenüber ein direktes fach-

liches Weisungsrecht.

1 Die Kosten des Forstreviers trägt die Gemeinde.

2 Die Kosten für die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, für das

Anzeichnen und für das Grundangebot der Beratung dürfen Wald-

eigentümerinnen und Waldeigentümern sowie Dritten nicht belastet

werden.

3 Der Regierungsrat kann den Gemeinden Subventionen bis zu

50% an die beitragsberechtigten Kosten ausrichten.7

3. Körperschaften kantonalen Rechts

Es können Korporationen des kantonalen Zivilrechts mit

Teilrechten gebildet werden.

1 Alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer inner-

halb eines vom Gemeindevorstand12 festgelegten Gebiets bilden zum

Zweck der gemeinsamen Waldpflege und -bewirtschaftung eine Kör-

perschaft des kantonalen Zivilrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,

wenn die Mehrheit der Stimmenden, denen mindestens die Hälfte des

Waldes gehört, der Gründung zustimmt. Für gemeindeübergreifende

Zusammenschlüsse legt der kantonale Forstdienst den Perimeter fest.

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Kantonales Waldgesetz

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2 Der Gemeindevorstand12, bei gemeindeübergreifenden Zusam-

menschlüssen der Bezirksrat, leitet die Gründungsversammlung.

3 Die Statuten regeln Zweck, Organisation und Finanzen. Sie be-

dürfen der Genehmigung.

4. Meliorationen

Für Waldzusammenlegungen und andere Verbesserungs- Waldzusam-

massnahmen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetz- menlegungen

gebung2 betreffend Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen und andere

zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse. Verbesserungs-

massnahmen

VI. Rechtsschutz 10

10 1 Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes Rekursinstanz

vom 4. Oktober 1991 über den Wald³ und dieses Gesetzes ergehen,

können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.

2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

10 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer Behörden-

kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige beschwerde

Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.

VII.11 Strafbestimmungen

8 1 Mit Busse bis zu Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich Übertretungen

und ohne Berechtigung

a. nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald erstellt, erwei-

tert oder ihrem Zweck entfremdet,

b. abseits von Waldstrassen oder Waldwegen reitet oder Rad fährt

oder Anordnungen der Gemeinde im Sinne von § 6 Abs. 2 verletzt,

c. nachteilige Nutzungen im Sinne von § 10 Abs. 1 vornimmt,

d. im Wald bewilligungspflichtige Veranstaltungen durchführt,

e. Anordnungen des Forstdienstes missachtet,

f. im Wald ohne die erforderliche Ausbildung Arbeiten im Sinne von

1 Die Angehörigen des Forstdienstes sind zur Anzeige von

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz verpflichtet.

2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen ist

Sache der Statthalterämter.

Aufhebung

Änderung

Hängige

Verfahren

Öffentlich-

rechtliche

Genossen-

schaften

Privatwald-

verbände

VIII.11 Schlussbestimmungen

1. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz betreffend das Forstwesen vom 28. Juli 1907

wird aufgehoben.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .4

2. Übergangsbestimmungen

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfah-

ren gilt das neue Recht. Die nach altem Recht zuständige Behörde

erledigt die hängigen Verfahren.

Die nach § 19 b Abs. 2 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907

gegründeten öffentlichrechtlichen Genossenschaften bleiben beste-

hen. Es gelten die §§ 19 g bis q des bisherigen Rechts. Auf Antrag der

Mehrheit der betroffenen Gemeinden kann die zuständige Direktion

die Genossenschaft auflösen.

Die Privatwaldverbände gemäss § 55 des Forstgesetzes vom

28. Juli 1907 können bestehen bleiben, solange nicht über das gleiche

Gebiet ein Waldverband nach neuem Recht zustandekommt.

Verordnung

3. Vollziehungsbestimmung

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes

notwendige Verordnung, die vom Kantonsrat zu genehmigen ist.

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Kantonales Waldgesetz

4. Inkraftsetzung

921.1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie- Inkraftsetzung

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013

(OS 69, 262)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.

Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts-

mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen

hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf

hängige Verfahren Anwendung.

1 OS 54, 658.

2 LS 910.1.

3 SR 921.0.

4 Text siehe OS 54, 665.

5 Genehmigt vom UVEK am 22. Januar 1999.

6 In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 160).

7 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 504). In Kraft seit 1. Januar 2005

(OS 59, 505).

8 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

9 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

10 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;

ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

11 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;

ABI 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

12 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99

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