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Art. 3 : Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

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Art. 3

1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht

es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des

Fürstentums Liechtenstein.

2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den

Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussproto-

kolls über ihren entsprechenden Beschluss.

2

Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

916.32

3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach

Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liech-

tenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.

Die Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Vieh-

handel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Auf-

hebungsvereinbarung auf den 1. März 2016.

3

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