Art. 3 : Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
Art. 3
1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht
es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des
Fürstentums Liechtenstein.
2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den
Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussproto-
kolls über ihren entsprechenden Beschluss.
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Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
916.32
3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach
Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liech-
tenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.
Die Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Vieh-
handel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Auf-
hebungsvereinbarung auf den 1. März 2016.
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