Art. 2 : Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
Art. 2
1 Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkor-
dats erfolgt
a. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein ein-
bezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012 und
b. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürs-
tentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für
das Jahr 2012.
2 Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein
ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a
und b.
3 Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden
aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken
auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem pro-
zentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald fest-
steht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat
mehr bestehen.
4 Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhan-
delskonkordats.
5 Die Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein melden dem
Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die
Überweisung.