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Art. 2 : Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

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Art. 2

1 Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkor-

dats erfolgt

a. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein ein-

bezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012 und

b. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürs-

tentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für

das Jahr 2012.

2 Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein

ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a

und b.

3 Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden

aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken

auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem pro-

zentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald fest-

steht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat

mehr bestehen.

4 Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhan-

delskonkordats.

5 Die Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein melden dem

Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die

Überweisung.

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