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Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

(Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.

1 Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkor-

dats erfolgt

a. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein ein-

bezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012 und

b. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürs-

tentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für

das Jahr 2012.

2 Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein

ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a

und b.

3 Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden

aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken

auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem pro-

zentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald fest-

steht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat

mehr bestehen.

4 Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhan-

delskonkordats.

5 Die Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein melden dem

Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die

Überweisung.

1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht

es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des

Fürstentums Liechtenstein.

2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den

Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussproto-

kolls über ihren entsprechenden Beschluss.

2

Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats

916.32

3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach

Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liech-

tenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.

Die Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Vieh-

handel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Auf-

hebungsvereinbarung auf den 1. März 2016.

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