Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 12. Juni 2014 zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
Gesetzestext (3 Artikel)
Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
(Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.
1 Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkor-
dats erfolgt
a. zu 50% nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein ein-
bezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012 und
b. zu 50% nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürs-
tentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für
das Jahr 2012.
2 Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein
ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 lit. a
und b.
3 Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden
aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken
auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem pro-
zentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald fest-
steht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat
mehr bestehen.
4 Zuständig für den Vollzug von Abs. 3 ist der Vorort des Viehhan-
delskonkordats.
5 Die Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein melden dem
Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die
Überweisung.
1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht
es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des
Fürstentums Liechtenstein.
2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den
Vorort des Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussproto-
kolls über ihren entsprechenden Beschluss.
2
Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats
916.32
3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach
Eingang der Genehmigungen der Kantone und des Fürstentums Liech-
tenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.
Die Aufhebung der Interkantonalen Übereinkunft über den Vieh-
handel vom 13. September 1943 erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Auf-
hebungsvereinbarung auf den 1. März 2016.
3