916.22
KTSVOCEP
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
Art. 9
1 Klauentiere, die ins Sömmerungsgebiet zu transportieren d. Transport
sind, dürfen nicht gemeinsam mit Schlacht- oder Handelsvieh aus an-
deren Betrieben transportiert werden.
2 Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tier-
transportfahrzeugen erfolgen.