Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

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Art. 9

1 Klauentiere, die ins Sömmerungsgebiet zu transportieren d. Transport

sind, dürfen nicht gemeinsam mit Schlacht- oder Handelsvieh aus an-

deren Betrieben transportiert werden.

2 Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tier-

transportfahrzeugen erfolgen.

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