916.22
KTSVOCEP
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
Art. 8
Zusätzlich zur Meldepflicht nach Art. 129 TSV sind alle Tiere c. Absonde-
der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verwor- rungspflicht
fen haben, sofort von der Herde abzusondern. Sie sind abgesondert zu
halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.