Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

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Art. 8

Zusätzlich zur Meldepflicht nach Art. 129 TSV sind alle Tiere c. Absonde-

der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verwor- rungspflicht

fen haben, sofort von der Herde abzusondern. Sie sind abgesondert zu

halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.

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