Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 7 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Die auf der Alp verantwortliche Tierhalterin oder der dort b. Krankheits-

verantwortliche Tierhalter (Alptierhalterin oder Alptierhalter) sowie verdacht

das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewis-

senhaft zu beobachten und bei Krankheitsverdacht die für den Betrieb

zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt

beizuziehen.

2 Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen

gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.

← Art. 6 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →