916.22
KTSVOCEP
CH-ZH
Art. 7 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
Art. 7
1 Die auf der Alp verantwortliche Tierhalterin oder der dort b. Krankheits-
verantwortliche Tierhalter (Alptierhalterin oder Alptierhalter) sowie verdacht
das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewis-
senhaft zu beobachten und bei Krankheitsverdacht die für den Betrieb
zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt
beizuziehen.
2 Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen
gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.