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916.22 KTSVOCEP CH-ZH

Art. 6 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

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Art. 6

1 Alle Klauentiere, die zur Sömmerung auf Sömmerungs-

betriebe (Alpen) verbracht werden, müssen gesund sein. Sie dürfen

nicht Träger einer vom Veterinäramt bezeichneten ansteckenden

Krankheit sein.

2 Wiederkäuer müssen vor dem Alpauftrieb gegen jene Tier-

seuchen geimpft werden, für die das Bundesrecht im betreffenden Jahr

eine Impfung vorschreibt.

3 Schafe sind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie hinken oder

klinische Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen.

Herden mit hinkenden Schafen sind in den Herkunftsbestand zurück-

zuweisen, bevor sie sich mit anderen Herden mischen können.

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Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

916.22

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