916.22
KTSVOCEP
CH-ZH
Art. 6 : Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
Art. 6
1 Alle Klauentiere, die zur Sömmerung auf Sömmerungs-
betriebe (Alpen) verbracht werden, müssen gesund sein. Sie dürfen
nicht Träger einer vom Veterinäramt bezeichneten ansteckenden
Krankheit sein.
2 Wiederkäuer müssen vor dem Alpauftrieb gegen jene Tier-
seuchen geimpft werden, für die das Bundesrecht im betreffenden Jahr
eine Impfung vorschreibt.
3 Schafe sind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie hinken oder
klinische Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen.
Herden mit hinkenden Schafen sind in den Herkunftsbestand zurück-
zuweisen, bevor sie sich mit anderen Herden mischen können.
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Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
916.22